Sie sind hier: Startseite » Begriffe » TPrüfVO

TPrüfVO ist außer Kraft nur noch informativ

Prüfverordnung - PrüfVO NRW

Seit dem 24. November 2009 ist die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) außer Kraft.

Es gilt jetzt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)


Diese Seite wird nur aus informativen Gründen weiterhin angezeigt und demnächst entfernt.

Hier gelangen Sie zu der aktuell gültigen PrüFVO

Der nachfolgender Text und die Tabelle ist seit dem 24. November 2009 nicht mehr gültig !

Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen entsprechend
Anhang zu § 2 Technische Prüfverordnung (TPrüfVO)

Prüfer und technische Anlage/Einrichtung Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme und nach wesentl. Änderung Wieder-kehrende Prüfung Prüffrist in Jahren nicht mehr als
1. Prüfung durch staatlich anerkannte Sachverständige:
  1.1 lüftungstechnische Anlagen x x 3
  1.2 maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel-und Großgaragen x x 2
  1.3 CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen x x 1
  1.4 elektrische Anlagen in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen, in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen, in Schulen nur elektrische Anlagen der sicherheits- technischen Einrichtungen x    
  1.5 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstrom-versorgung x x 3
  1.6 Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen x    
  1.7 Rauchabzugsanlagen x    
  1.8 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen x x 1
  2. Prüfung durch Sachkundige
  2.1 elektrische Anlagen in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen, in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen, in Schulen nur elektrische Anlagen der sicherheits- technischen Einrichtungen   x 3
  2.2 Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen   x 3
  2.3 Rauchabzugsanlagen   x 3
  2.4 ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen x x 3
  2.5 tragbare Feuerlöscher x x 2
  2.6 automatische Schiebetüren in Rettungswegen x x 1
  2.7 Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z. B. Türen, Tore) x x 3
  2.8 kraftbetätigte Tore x x 1
  2.9 elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen x x 1
  2.10 Schutzvorhänge (zwischen Bühnen und Versammlungsräumen) x x 1
  2.11 Blitzschutzanlagen x x 3
  2.12 Rauchabzüge in Treppenräumen gemäß 37 Abs. 12 BauO NRW x x 3