Jährliche Schulungen

Auszüge aus Vorschriften für Schulungen

Auszug aus VdS 2000 (Verband der Sachversicherer)

7.7 Ausbildung und Unterweisung der Belegschaft
Die Betriebsangehörigen sind in angemessenen Zeitabständen über die ihre Arbeitsplätze betreffenden Brandgefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt insbesondere für Auszubildende, neu eingestellte oder im Betrieb an anderen Arbeitsplätzen eingesetzte Mitarbeiter. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und regelmäßig wiederholt werden.
Die Betriebsangehörigen sollten regelmäßig, möglichst einmal jährlich, in der Wirkungsweise und Handhabung der Geräte für die Brandbekämpfung sowie über das richtige Verhalten bei Ausbruch eines Brandes unterwiesen werden.
Die Unterweisungen müssen auch die Alarmierung und die Rettung von Personen enthalten. Praktische Löschversuche nehmen die Angst, einen plötzlich entstandenen Brand sofort anzugreifen. Deshalb sollten soweit möglich Löschübungen durchgeführt werden. Sind im Betrieb ortsfeste Feuerlöschanlagen vorhanden, so ist es erforderlich, die in diesem Bereichen beschäftigten Betriebsangehörigen regelmäßig zu unterrichten, wie die Anlagen wirken, wie sie auszulösen sind und wie die Betriebsangehörigen sich bei einer Auslösung zu verhalten haben.
Nach Möglichkeit ist jährlich eine Brandschutzübung, z.B. mit Probealarm, Räumung bei Sicherheitsbeleuchtung, abzuhalten.

Auszug aus der ASR A2.2

BGI 517 - Der Sicherheitsbeauftragte

Organisatorischer Brandschutz
Panik und Fehlhandlungen sind die gefährlichsten Begleiterscheinungen eines Brandes. Ihnen kann begegnet werden durch
· die Vorbereitung auf die Brandsituation
· theoretische und praktische Beschäftigung mit dem Problem
· Übung der Alarmierung, der Brandbekämpfung und der geordneten Flucht
Wirksam ist es, mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle (z. B. Feuerwehr) eine Brandschutzordnung aufzustellen. Dort ist festzulegen, wie die Löschanlagen beschaffen sein müssen, wie der Betriebsablauf zu gestalten ist, wie der Brandalarm ausgelöst und was zur Rettung der Mitarbeiter und zur Bekämpfung des Brandes zu geschehen hat. Ein Alarmplan soll die Mitarbeiter in Kurzform über die im Brandfall notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen informieren.

Arbeitsstättenverordnung

§ 55 Flucht- und Rettungsplan
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen

Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen
6. Weitere Hinweise
Es empfiehlt sich, dass innerhalb eines Betriebes nur Feuerlöscher gleicher Bauart der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtung bereitgestellt werden.
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" VBG 1/GUV 0.1).

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 12 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Industriebaurichtlinie

Der Betreiber eines Industriebaus hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2000 m², eine Brandschutzordnung aufzustellen.

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.

Nachfolgende gesetzliche Vorgaben schreiben jährliche Unterweisungsabstände vor,
daher macht es Sinn sich analog daran zu halten.

Versammlungsstättenverordnung

Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
3. die Betriebsvorschriften.

Beherbergungsverordnung

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über
1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

Hochhausverordnung

Für Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnungen enthalten, ist eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle aufzustellen. Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung zu belehren. Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmprobe durchzuführen.

Schulbaurichtlinie

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 25 Abs. 3 VkVO über Feuerwehrpläne. Feuerwehrpläne können sich an DIN 14095 Teil 1, Ausgabe Januar 1992 (der neue Entwurf der DIN 14095 Teil 1, Stand Januar 1997, ist noch nicht eingeführt), orientieren. Die Brandschutzordnung enthält Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über die Alarmierung und die Evakuierung der Schule. Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist; eine solche Belehrung sollte jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.

Verkaufsstättenverordnung

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

Krankenhausbauverordnung

Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über
1. die Lage und Bedienung der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.

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