Fragen und Antworten 1

Unser Antwortservice

Hier geben wir Antworten auf uns gestellte Fragen. Wir hoffen damit Interessantes und Wissenwertes weiterzugeben.

Wir weisen daraufhin, das diese Antworten unsere brandschutztechnischen Ansichten wiedergeben und keine Rechtsverbindlichkeit haben.

Ihre Fragen und unsere Antworten Teil 1

Frage: Wir benötigen für einen 2. Rettungsweg aus dem Kellergeschoss über einen senkrechten Schacht eine zugelassene Schachtabdeckung mit Leiter. Kennen Sie Produkte einen senkrechten Schacht eine zugelassene Schachtabdeckung mit Leiter.
Antwort: Nein, ich kenne keine derartigen Produkte.
Erlauben Sie mir hier noch einige Hinweise.
Nach der Bauordnung NRW benötigen Aufenthaltsräume im Kellergeschoss jeweils 2 bauliche Rettungswege.
Der 2. Rettungsweg über Kellerschächte wird heute nicht mehr überall zugelassenen. Dies ist auch eine Frage über die Anzahl der Personen und wie der Schacht eventuell abgetrennt ist, damit nicht der Rauch mit in den Schacht hoch steigt.
Folgende Lösungen gab es jedoch früher:
Im Schacht befindet sich an einer Wand eine festmontierte Leiter, oder auch Steigeisen, die nach oben führen. Auf dem Schacht liegt ein Gitterrost, welches hochnehmbar (hochdrückbar und verschiebbar) oder umklappbar ist.
Zur Sicherung gegen Einbruch war noch eine Kette zum Einhängen möglich, die ein Hochheben des Gitters von oben verhinderte.
Der Flüchtende musste also noch vorher die Kette mittels Karabinerhaken lösen.
Diese Kontruktion mußte nicht zugelassen sein und konnte von jedem Bauschlosser hergestellt werden.
Diese Konstruktion wird heute jedoch nach unserem Wissen von den meisten Behörden abgelehnt.
Frage: Ich wohne in einer Eigentumsanlage mit 6 Parteien. Im Keller befinden sich
neben einer gasbetriebene Heizungsanlage noch weitere Kellerräume. Der
Kellerausgang mit einer Brandschutztür versehen, die von Miteigentümern stets VERSCHLOSSEN wird. Soweit ich informiert bin, sind Brandschutztüren zwar geschlossen zu halten - sie dürfen dagegen nicht verschlossen werden.
Antwort: Zu Ihrer Frage hole ich etwas mehr aus.
Die T-30 Tür vom Treppenraum zu den Kellerräumen darf auch abgeschlossen sein.
Jetzt kommt jedoch folgendes, wovon ich nicht weiß ob dies bei Ihnen zutrifft:
Sollte es sich bei dieser Tür auch um einen Ausgang (Notausgang) aus einer Tiefgarage über den Keller ins Treppenhaus handeln, so muss diese Tür als Notausgang jedoch jederzeit von der Kellerseite ins Treppenraum ohne Hilfmittel öffenbar sein. Also nicht abgeschlossen oder Panikschloß.
Handelt es sich nur um eine Kellerzugangstür vom Treppenraum zu Kellerräumen wie z.B. Mieterkeller, Waschraum, Trockenraum, Fahrradkeller, so darf diese Tür auch als T-30 Tür abgeschlossen werden.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
wo ist die Höhe der Garagentore festgelegt? Was ist das Mindestmass bei einer Mittelgarage? Gibt es dazu eine DIN Norm, oder Vorschrift?
Antwort: Nach meiner Ansicht ist die Höhe in der Garagenverordnung NRW im § 9 ((4) Allgemein begehbare Bereiche müssen, auch unter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen.)
festgelegt.

Hier wird die lichte Höhe von 2 Metern erwähnt.
Auch die Mustergaragenverordnung des Bundes gibt den gleichen Wert an.
Frage: Hallo Herr Ullrich,
die Rauchmelder sind eingetroffen und installiert.
Bei zwei Rauchmelder besteht jedoch das Problem, dass diese zyklisch im Abstand von ca. 45 - 60 Sec. einen mehr oder weniger lauten Piepston von sich geben!
Woran kann das liegen - defekt oder fehlerhafte Installation?
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
diese mir beschriebenen Merkmale deuten darauf hin, das die Batterie leer wird oder leer ist.
Denn wenn die Batterie leer wird soll der Rauchmelder in zyklischen Abständen einen leisen Warnton abgeben und auf das Wechseln der Batterie hinweisen.
Bitte versuchen Sie mal einen Batteriewechsel.
Frage: Ich wohne in einem 6-Familien Haus.
Neuerdings wird auf Brandschutz großen Wert gelegt.
Allerdings werden die Brandschutztüren ständig offen gelassen ( mit Holzkeilen ) und in der angeschlossenen Tiefgarage werden brennbare Materialien wie Farbe, Verdünnung u.ä. gelagert.
Mir wurde mitgeteilt, dass ein zur Dekoration im Flur befindlicher, neben der Wohnungstür in einer Ecke stehender Keramikfrosch (B,H,T 20cm, 10cm, 8 cm ) zu entfernen sei. Dieser würde den Fluchtweg behindern.
Muß ich diesen Dekofrosch, der nicht brennbar ist, tatsächlich entfernen ?
Antwort: Ich finde es schon richtig und wichtig, das auch in einem 6 Familienhaus auf den Brandschutz geachtet wird.

Nun ist es immer schwer zusagen was darf der eine und was darf der andere, bei dem einen ist es ein Keramik-Frosch, der nicht brennt, der andere hat eine Kunststoffente, welche brennt, usw.

Auf jeden Fall ist es wichtig, das die Brandschutztüren zum Keller und der Tiefgarage nicht verkeilt und zwangsweise offen gehalten werden, denn diese müssen immer geschlossen sein und nach dem Öffnen von selbst wieder zufallen und schließen es sind eben BRANDSCHUTZTÜREN.

In der Tiefgarage dürfen auch keine anderen Brandlasten stehen, sondern nur Autos, Motorräder, Anhänger und Fahrräder. Alles andere was brennbar ist darf dort nicht sein auch keine z.B. Auto-Reifen als Anfahrschutz oder als Reservereifen. (§18 GarVO)

Nun zu Ihrem Frosch, wenn dieser aus dem Flur soll, dann bestimmt nur weil der Fluchtweg (der Flur und der Treppenraum) auch nicht durch Gegenstände irgendwelcher Art eingeengt werden dürfen.

Sollte der Flurteil wo der Frosch steht nicht als Fluchtweg benutzt werden müssen, kann ich mir vorstellen, dass man im Gespräch mit den anderen (Eigentümern, Mietern und Hausverwaltung reden kann), dabei ist es natürlich immer schwer festzustellen wo ist der Anfang und das Ende, warum der Eine und nicht auch der Andere?
Deshalb wehret man den Anfängen und beschränkt Alle.

Bestimmt können Sie Ihr Anliegen mit den Mitbewohnern regeln.

Sollte jedoch der Weg auch von anderen genutzt werden müssen, so kann es auch für den Krankentransport einengend sein.

Für eine abschließende brandschutztechnische Beantwortung müsste mir die Örtlichkeit bekannt sein.
Frage: Hallo die Damen und Herren,
nach zahlreichen Wohnungseinbrüchen in der Umgebung kam es bei der letzten ETV zu Diskussionen, ob die Türen von der Tiefgarage in die Gebäude abgeschlossen sein dürfen oder ob diese Türen, da sie als Notausgang für die Tiefgarage funktionieren, immer unverschlossen sein müssen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diesbezüglich eien AUskunft zukommen lassen würden.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
die Türen von Notausgängen (auch bei Tiefgaragen) dürfen nicht verschlossen werden, sondern müssen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel öffenbar sein.
Falls bei Ihnen öfter vergessen wird das Garagentor zu schließen, so empfehle ich Ihnen dies über eine Schaltuhr automatisch schließen zu lassen, dann ist das Garagentor immer geschlossen und es kommt keiner so leicht in die Garage und damit auch nicht in Ihrem Treppenraum.
Frage: Ihren Frage und Antwort-Service finde ich sehr gut!
Ich hätte da auch eine spezielle Frage: Gibt es spezielle Brandschutzbestimmungen für Seminar-oder Tagungshäuser mit Übernachtung?
Wer vergibt diese Bestimmungen?
Wo kann ich die nachlesen?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
so einfach lassen sich diese Fragen leider nicht beantworten. Da ist immer wichtig wie groß sind diese Seminar Räume und / oder viele Übernachtungsmöglichkeiten sind vorhanden.
z.B. bei mehr als 8 Gastbetten galt damals die Gaststättenbauverordnung.
Diese gibt es nicht mehr.

Sollten Sie mehr als 12 Gastbetten haben, fallen Sie heute unter der Beherbergungsverordnung.

Sollten die Seminarräume größer als 100 m² sein und daher mehr als 199 Personen fassen, so fallen Sie auch noch unter der
Versammlungsstättenverordnung.

Trifft dies alles nicht zu unterliegen Sie der Bauordnung.

Dies bezieht sich alles aufs Baurecht und Brandschutz unabhängig davon sind die Konzession durch das Ordnungsamt und der Gewerbeordnung.

Dann ist noch die Frage ob Sie diese Räume neu nutzen, als eine Nutzungsänderung beantragten oder ob Sie weil immer schon so genutzt einen gewissen Bestandschutz haben.

Vielleicht konnte ich Ihnen etwas helfen und nicht noch mehr verwirren.
Frage: Ich wohne in einem 4 Familienhaus. Im Keller führen vom Treppenhaus zwei Türen (Brandschutztür) eine links zu den Mieterkellern und zu dem Heizungsraum, welcher auch mit einer Brandschutztür versehen ist, und eine rechts (Brandschutztür), auch zu Mieterkellern sowie Waschraum und dem Keller mit den Elektroinstallationen. Dieser ist nur mit einer normalen Zimmertür versehen.
Nun haben einige der Mitmieter, die Angewohnheit, die Brandschutztüren mit Keilen offen zuhalten obwohl die Türen mit einem Schliesser versehen sind. Meine Frage ist nun, müssen diese Türen geschlossen sein und wenn ja, könnten Sie mir auch die entsprechenden Verordnungen und oder Gesetzespassagen mitteilen.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
ja es ist richtig, das die Brandschutztüren immer geschlossen sein müssen, um zu verhindern, das Feuer und Rauch vom Keller in den Treppenraum, Ihren 1. Rettungsweg, gelangen können.

Folgendes weißt darauf hin:
§ 37 Treppenräume der BauO NRW
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m⊃2;; Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,

Auch die DIN 4102 für Baustoffe und Bauteile
und die DIN 18093 für Feuerschutztüren besagt, das die T-30 Türen selbstschließend sein müssen.

Feuerschutzabschlüsse
Allgemeine Zulassungsrichtlinien
Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen
herausgegeben vom Institut für Bautechnik (IfBt), Reichpietschufer 72-76, 1000 Berlin 30
Fassung Februar 1983 (Mitteilungen IfBt 1983 Nr. 3 S. 75)
i. d. F. d. Bekanntmachung vom Januar 1989 (Mitteilungen IfBt 1989 Nr. 1 S. 12)

Allgemeine Anforderungen
1.1 Feuerschutzabschlüsse sind so herzustellen und einzubauen, daß die Übertragung von Feuer während einer bestimmten Zeitdauer verhindert wird. Dies gilt sowohl bei Feuereinwirkung auf die eine als auch bei Feuereinwirkung auf die andere Seite.

1.2 Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sofern die selbstschließenden Abschlüsse zeitweilig offengehalten werden, ist hierzu eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage nach Anlage 4 zu verwenden.


Herr ...... damit wird immer wieder ausgesagt, das Feuerschutztüren nur ihre Funktion erfüllen können, wenn Sie geschlossen sind und daher nicht zwangsweise offengehalten werden dürfen, es sei denn sie haben eine baufsichtlich zugelassene Feststellanlage welche über die Kenngröße Rauch gesteuert wird.
Frage: Ich freue mich sehr, dass ich jemanden gefunden habe, an den ich meine Frage richten kann:
Ich wohne in einem 6-Parteien-Haus in der Nähe von Stuttgart. Von der Treppe im Untergeschoss gehen Türen in die Tiefgarage, in den Technikraum und zum Wäschetrockenraum ab. Welche Türen davon müssen Brandschutztüren sein und wie erkenne ich dieses an der Tür? Hintergrund: manche Nachbarn neigen dazu, die Türen mit Stahlketten offen zu halten.
Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße.
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
vielen Dank für Ihre Anfrage,

In jedem Bundesland sind die gesetzlichen Vorgaben geringfügig anders, ich glaube jedoch das bei Ihnen, bezogen auf Ihre Anfrage, dies so sein wird, wie ich es jetzt versuchen möchte Ihnen zu beschreiben.

Alle Türen, die Sie beschreiben müssten eigentlich T-30 RS Türen sein, also feuerhemmende Türen.

Meistens sind diese Türen aus Kostengründen Stahltüren.

Feuerschutztüren müssen immer selbstschließend sein, das heißt diese Türen bleiben von selbst nicht offen stehen.

Ob es sich um eine Feuerschutztür handelt erkennt man nur an der Kennzeichnung.

Jede Feuerschutztür muss eine Kennzeichnung haben. In dieser Kennzeichnung kommt unter anderem auch der Begriff "T 30" oder "T 90" vor, je nach Feuerwiderstandsdauer.

Bei den Garagentüren und Kellertüren muss also T 30 in dem Kennzeichnungsschild vorkommen.

Das Schild 52 mm x 105 mm oder 26 mm x 148 mm muss aus Stahlblech angenietet oder eingeprägt sein.
Dort sind weitere Angaben drin wie auch Name des Herstellers,Zulassungsnummer, Herstellerwerk und -jahr

Wo finden Sie nun das Schild. Bei den neueren Türen wird das Schild meist an der Seite, gegen über dort wo das Schloss sitzt oder etwas höher und Richtung der Türbänder, angebracht.

Bei anderen Türherstellern finden Sie solch ein Schild am Türblatt meisten linksunten oder rechtsunten, oder linksoben oder rechtsoben auf einer der beiden Türblattflächen.

Diese Schilder oder Prägungen sind jedoch oft überstrichen und daher sehr schlecht zu lesen. Bei dem vorhanden sein eines Schildes oder der Prägung können Sie eigentlich davon ausgehen, das es eine T-30 Tür ist, denn sonst hätten sie keine Kennzeichnung (außer Rauchschutztüren, diese werden aber für die genannten Bereiche nicht eingebaut) Bei einer "T-30 RS" Tür hat die Feuerschutztür noch zusätzlich die Rauchschutzfunktion. Die Türen sind erst bei den Bauordnungen der letzten 15 Jahre vermehrt verlangt worden. Die T-30 Türen jedoch schon fast immer.

Die T-30 Türen sind durch Federbänder oder durch Obertürschließer immer selbstschließend.

Aus meiner Sicht müssen die von Ihnen genanten Türen mindestens T-30 oder T-30 RS Türen sein und dürfen in Ihrer Schließfunktion nicht außer Kraft gesetzt werden, denn sonst können diese Türen ihre Funktion nicht erfüllen.

In der Hoffnung Ihnen mit meinem Fachlatein etwas geholfen zu haben verbleibe ich
Frage: Ich wohne in einer Eigentümeranlage mit 8 Parteien. Dort existiert ein Gemeinschaftskellerbereich in dem sich 3 Eigentümer einen zusätzlichen Keller aus Holz und Presspappenwänden gebaut haben. Dieser Gemeinschaftskellerbereich ist mit Brandschutztüren versehen. Daher interssiert mich, ob bei der Verwendung von Baustoffen in Kellerräumen mit Brandschutztüren eine Mindestanfordeung , wie bspw. DIN 4102- B1 erforderlich ist.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist der Gemeinschaftskellerbereich mit T-30 Brandschutztüren zum Treppenraum hin abgetrennt.

Wenn dies so ist, dann habe ich da keine Bedenken.

Kellerräume dienen ja als Lagerbereiche für die Utensilien der Bewohner. Dort werden also oft auch alte Holzkisten, Pappkarton, Kunststoffe, Spielzeuge, Schränke, Autoreifen sowie alte Reste von Renovierungsarbeiten usw. gelagert und irgendwann mal entsorgt. Dafür sind diese Kellerräume auch geschaffen worden.

Deshalb werden die Kellerräume gegenüber dem Treppenraum auch mit Feuerschutztüren, welche meist noch Rauchdicht sind abgetrennt. Die Türen schützen dann im geschlossenen Zustand mind. 30 Minuten den Treppenraum.

Diese Türen sind immer selbstschließend und müssen auch geschlossen bleiben und dürfen nicht verkeilt und zwangsweise offen gehalten werden.

In vielen Kellern befinden sich sogar Räume für Waschmaschinen oder Gemeinschaftssaunaanlagen.

An die Materialien sind also keine Anforderungen gestellt und müssen auch nicht schwerentflammbar sein.

Sollten dort jedoch elektrische Leitungen etc. zusätzlich verlegt werden, so sollten diese von einem Fachbetrieb verlegt werden, damit nicht durch eine unsachgemäße Installation eine Brandgefahr entsteht.

Wichtig ist auch, das im Keller keine Propangasflaschen gelagert werden.

In der Hoffnung Ihnen hiermit etwas weitergeholfen zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Frage: In unserer Wohnanlage gibt es von der TG zum Treppenhaus 3 Brandschutztüren. Nach der ersten Tür von der TG folgt nach etwa 1,20 m durch eine Schleuse eine zweite Brandschutztür, danach folgt eine weitere Schleuse bis zur Brandschutztür Trepenhaus, von der 2 Kellerräume und ein Waschraum abzweigen.
Ist diese Anzahl der Türen vorschriftsmäßig oder könnte man eventuell auf die zweite Tür der Schleuse verzichten ?
Über Ihre Antwort wäre ich sehr erfreut.
Antwort: Sehr geehrter Herr ...
die Anzahl der Türen ist schon richtig.
Die erste T-30 Tür soll den Brand aus der Tiefgarage abhalten. Die 2 T-30 Tür der Schleuse hält den Rauch zurück, der beim Öffnen der 1. Tür mit in die Schleuse gedrungen ist, daher bleiben die Kellerräume hinter der Schleuse vom Brand- und Rauch frei.
Das gleich gilt natürlich auch in die umgekehrte Richtung.

Die 3. Tür trennt nun wiederum die Kellerräume vom Treppenraum Ihrem 1. Rettungsweg, falls es mal im Keller brennt.

Sie können daher auf keine dieser Türen verzichten. Diese 3 Türen müssen immer selbstschließend und geschlossen sein, dies dient dann Ihrer Sicherheit.

Frage: Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Mich würde in diesem Zusammenhang noch Folgendes interessieren. Dürfen die Türen zur Garage verschlossen werden bzw. wie sieht die Vorschrift bzgl. Fluchtwegen in der Garage aus? Und wie verhält es sich mit dem separatem Zugang zu den Kellerräumen?
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
wenn die Türen aus der Tiefgarage als Fluchtwege gekennzeichnet sind, dies ist meistens der Fall, da Sie aus der Tiefgarage immer 2 Rettungswege benötigen, dürfen diese nicht abgeschlossen sein. Also der Weg von der Garage bis zur Haustür Treppenraum muss ohne Schlüssel begangen werden können.
Die Tür zur Garage kann mit einem Schlüssel geöffnet werden. Beachten Sie bitte dann dabei, das Sie die Tür nicht abschließen können, sondern nur die Türfalle mit dem Schlüssel öffnen können, bzw. Sie haben dort ein so genanntes Panikschloss eingebaut, welches sich von der Garagenseite aus mit einem Griff (Türklinke nach unten drücken) öffnen lässt.
Die Feuerschutztüren zu den Kellerräumen dürfen abgeschlossen sein.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tante wohnt in einem Mehrfamilienhaus mit separatem Fahrradkeller.
Seit kurzer Zeit stellt dort ein jugendlicher seinen Motorroller unter. Der Fahrradkeller ist zu allen Ausgängen hin mit Brandschutztüren versehen. Nun stellt sich mir die Frage, ob der Motorroller in einem geschlossenem Raum im Keller des Hauses abgestellt werden darf.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
den Motorroller würde ich als Fahrrad mit Hilfsmotor bezeichnen. Ich wüsste nicht was dagegen spricht, das im Fahrradkeller auch ein Motorroller steht. Wie Sie ja sagen ist der Keller mit T-30 Türen geschlossen, das heißt diese Türen halten dem Feuer 30 Minuten Stand wenn sie geschlossen sind.
Da in so einem Motorroller ja nicht viel Benzin hineinpasst, ich vermute mal weniger als 5 Liter, so sehe ich auch aus brandschutztechnischer Sicht hier kein Problem. Die Feuerschutztüren sollten natürlich immer geschlossen sein.
Frage: Hallo Herr Ullrich,

ich muß Ihnen ein großes Lob für Ihre informative Homepage ausstellen. Mit besonders großem Interesse habe ich die Fragen und Antworten gelesen.

Wie bei vielen anderen Mehrfamilienhäusern werden bei uns im 6 Familienhaus auch Brandschutztüren mit Keilen verstellt und Winterreifen in der Tiefgarage gelagert.

Jetzt meine Frage: Kann die Feuerversicherung ihre Zahlungen verweigern, wenn diese Brandschutzmaßnahmen nicht beachtet werden?

Des weiteren möchte ich wissen, ob der Zugang von der Tiefgarage zum Keller / Treppenhaus, der jetzt mit einem Türknauf versehen ist und sich nur mit einem Schlüssel öffnen läßt, umgerüstet werden? Das Tiefgaragentor war bei der Bauerstellung nicht geplant, sondern wurde später nachgerüstet, einen weiteren Ausgang von der Tiefgarage gibt es nicht.

Vielen Dank schon im vorraus.
Antwort: Zu Ihrer Frage über die Feuerversicherer empfehle ich Ihnen dort
nachzufragen, da ich keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann und
darf.

Zum Anderen sind hier jedoch immer die zuständigen Ländergesetze zu
beachten.

Wichtig ist auch ob es sich um eine Kleingarage bis 100 m² oder um eine
Mittelgarage 100 bis 1000 m² oder um eine Großgarage handelt.

Nach Ihren Äußerungen nehme ich an, das es sich hier durchaus noch um
eine Kleingarage handeln kann (6 Familienhaus = 6 Stellplätze).

In den Garagenverordnungen der Länder finden sich immer Aussagen was in
Mittel- und Großgaragen zusätzlich nicht sein darf.

zum Beispiel in:
******************************************
Baden-Württemberg
§ 14 Betriebsvorschriften
(2) .....
In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen
außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen
in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör
zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.
********************

Bayern
§ 17 Betriebsvorschriften für Garagen
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von
Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.
*******************

Nordrhein-Westfalen
§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von
Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
**********************************************

Sie sehen also dort gibt es kleine Unterschiede, die auch die Behörden
und auch die Sachversicherer berücksichtigen müssen.

Mehr Sorgen macht mir die Aussage, das Sie ein Garagenrolltor haben und
nur einen Ausgang zum Keller/Treppenraum.

Jede Garage muss über zwei Rettungswege verfügen.
Einer der Rettungsweg darf über eine Rampe führen.

Das heißt, die Tür von der Garage zum Keller/Treppenraum ist der eine
Rettungsweg und muss ohne Hilfsmittel geöffnet werden können. Es ist
also richtig, das dort der Türknauf gegen eine Türklinke ausgetauscht
werden muss. Ein Abschließen der Tür ist dann natürlich unzulässig.

Der 2. oder andere Rettungsweg führt dann über die Rampe ins Freie, ich
hoffe jedoch über eine Tür neben dem Rolltor oder einer Tür im Rolltor,
sonst hätten Sie keinen einwandfreien 2. Rettungsweg. Ich weiß nicht wie
Sie Ihr Tor öffnen können.
Wenn bei elektrischen Toren der Strom ausfällt müssen diese meistens mit
einer Kurbel geöffnet werden, wie lange wollen Sie im Notfall kurbeln,
oder was ist wenn die Kurbel weg ist?
Oder haben Sie eine Endloskette welche eine besonders gute Übersetzung
am Zahnrad hat?

Jeder Rettungsweg muss sich ohne Hilfsmittel sofort öffnen lassen.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
in unserer TG (16 Stellpläte, ca. 500 qm) gibt es eine natürliche Be- und Entlüftung durch 2 * 3 in den Außenwänden angeordnete Öffnungen, die außen durch offene Lichtschächte umfasst sind.
Da die Eigentümergemeinschaft diese ursprüngliche Ausführung bemängelt zieht man in Erwägung eine Änderung in Form von Öffnungs-Verkleinerungen oder andere Möglichkeiten der Be- und Entlüftung vorzunehmen.
Könnten Sie mir Literatur benennen, die sich speziell auf diese Thematik in der TG beziehen, z.B. wie groß und wieviel Öffnungen in der TG bei entsprechenden m³ Raum vorhanden sein müssen oder welche anderen Möglichkeiten der Be- und Entlüftunges es in der TG gibt ?
Über Ihre Antwort wäre ich sehr erfreut.
Antwort: Aus Ihrem Text entnehme ich das es sich bei Ihnen um eine Mittelgarage handelt. Sie haben wahrscheinlich keine maschinelle Entlüftung sondern eine natürlich Lüftung. Hierbei ist nach Garagenverordnung der § 15 zu beachten:

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von mindestens 35 m einander gegenüberliegen.
3. unverschließbar sein und
4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet ist.
Die Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je
Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 cm² je Garageneinstellplatz haben.

Ich gehe davon aus, das die Lüftung entsprechend vom Architekten bemessen und von der Bauaufsicht abgenommen wurde. Ich kann nur davon abraten die Lüftungsöffnungen zu verkleinern.
Es sei denn Sie wollen eine teure Maschinelle Lüftungsanlage einbauen mit all seinen Kosten und Wartungsarbeiten.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
bei meiner Frage handelt es sich eigentlich um die Belüftung unserer Tiefgarage. Falls Sie selber mit diesem Thema nichts zu tun haben, können Sie mir vielleicht eine zuständige Adresse mitteilen.
Mein Problem ist folgendes:
Unsere Tiefgarage mit 13 Stellplätzen besitzt eine zeituhrgesteuerte Entlüftungsanlage und ein kleines Fenster ca. 70x40 cm. Ein Eigentümer unserer
Anlage ist nun der Ansicht, dass die Anlage eigentlich überflüssig ist, da das Fenster für die Luftzirkulation ausreicht. Er schaltete deshalb die Ventilatoren aus. Durch ein angebrachtes Schloss am Schalter wurde ihm das verwehrt. Jetzt schaltet er die Anlage über die Sicherungen aus, ich schalte die Sicherungen wieder ein, wobei natürlich das Programm der Zeitschaltuhr total verstellt wird. Die Anlage läuft jetzt natürlich irgend wann am Tag oder in der Nacht.
Gibt es irgendwelche Richtlinien für Bayern, ob eine Entlüftungsanlage überhauptnotwendig ist und wenn ja, zu welchen Uhrzeiten (Mindestlaufzeit) diese in Betrieb sein muß.
Er vermutet auch, dass die Förderleistung viel zu hoch sei, da eigentlich kaum Abgase entstehen. Wofinde ich die diese Daten und wie hoch darf die Abgasbelastung eigentlich sein?
Für ein kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort: Hier ist der Auszug aus der bayrischen Garagenverordnung über den Bereich Lüftung.
Sollten weiterhin die Fenster verschlossen werden empfehle ich Ihnen sich an das zuständige Bauaufsichtsamt zu wenden, welches dann ordnungsbehördlich eingreifen muss.

*******************
§ 14 Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte
Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Es kann verlangt werden, daß die Abluftöffnungen so hoch gelegt werden, daß die Abluft in den freien Windstrom geführt wird.

(2) Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte, wenn
1. die Lüftungsöffnungen oder die Lüftungsschächte einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm²; je Einstellplatz haben,
2. die Lüftungsöffnungen in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3. die Lüftungsschächte untereinander einen Abstand von höchstens 20 m haben und
4. Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte unverschließbar und so angeordnet sind, daß eine ausreichende Durchlüftung der Garage ständig gesichert ist.
Die Mündungen der Lüftungsschächte müssen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einen ausreichenden Abstand einhalten. 3Bei Lüftungsschächten mit mehr als 3 m Höhe ist der Querschnitt nach Nummer 1 zu verdoppeln.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall auf Grund einer Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm⊃3;/m⊃3;) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem verantwortlichen Sachverständigen bescheinigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³;, bei anderen Garagen mindestens 12 m³; Abluft in der Stunde je m²; Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall verlangt werden, daß die nach Satz 1 erforderliche Leistung der Abluftanlage durch einen verantwortlichen Sachverständigen bescheinigt wird.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder End- und Hilfsstromkreis einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage ist so auszuführen, daß ein elektrischer
Fehler nicht zum Ausfall der gesamten Lüftungsanlage führt. Andere elektrische Anlagen dürfen nicht an die Stromkreise für die Lüftungsanlage angeschlossen werden. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbständig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über ein akustisches Signal und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert wird, die Motoren abzustellen und die Garage zügig zu verlassen. Während dieses Zeitraums müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.
Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
Frage: Hallo,
ich wohne in einem 6 Familienhaus wo jeden abend pünktlich um 10 von einer Mietpartei die Haustür abgeschlossen wird.
Ist das erlaubt? Über schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Antwort: Sehr geehrter Herr ...,
wir kennen kein Gesetz, was das Abschließen von Haustüren verbietet.
Wir als Brandschützer empfehlen immer die Tür offen zulassen oder wenn keine Türweckerklingelanlage (Tür kann nach dem Klingeln von oben aufgedrückt werden) vorhanden ist oder man unbedingt abschließen möchte eine so genanntes Antipanikschloss einzubauen, dann kann die verschlossenen Tür von innen mit einem Türklinkendruck geöffnet werden.
Hinweis: Es gibt auch Antipanikschlösser welche sich beim Zufallen er Tür wieder automatisch verschließen.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich die vielen Fragen und Antworten gelesen und hoffe nun, dass Sie mir auch behilflich sein können.
Ich habe folgendes Problem:
Ich wohne auf dem Gelände neben einer P......., in dem Personalwohnheim, welches dem Land ......gehört. Das ganze Gelände ist Privatgelände. Ich selber arbeite auch für das Land ......, aber nicht in dieser P..........
Kommt man mit dem Auto auf das Gelände gefahren, steht auf der linken Seite der Straße eine Tafel mit der Aufschrift, dass das Parken für Mitarbeiter und Besucher auf den Parkplätzen erlaubt ist, andere werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Neben dem Personalwohnheim befinden sich ca. xx Parkplätze. An der Fassade des Gebäudes befindet sich ein Schild mit der Aufschrift \"Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt\".
Ich habe dort letztens geparkt, bin aber leider abgeschleppt worden. Auf meinen Protest hin, meinte mein Vermieter, dass ich mich in einer Feuerwehrzufahrt befunden hätte und das Auto deswegen abgeschleppt worden sei und deswegen sei sein Handeln ok.
Ich parke dort schon seit fast 2 Jahren und habe dort außer dem o. g. Schild keinerlei Hinweise auf eine Feuerwehrzufahrt entdecken können.
Meine Frage an Sie, ist das eine Feuerwehrzufahrt? Können Sie mir aufzeigen, wie eine Feuerwehrzufahrt und auch deren freizuhaltene Wege beschildert werden müssen.
Auch eine hinterlegte Handynummer kann mein Vermieter nicht davor zurück schrecken, das Auto sofort abschleppen zu lassen und immer führt er diesen Grund an.
Antwort: Sehr geehrt........,
ohne einen amtlichen Lageplan mit der eingezeichneten Feuerwehrzufahrt ist es schwer hier eine Aussage zu machen.
Feuerwehrzufahrten sind zwar entsprechend zu kennzeichnen. Wie finden Sie auf meiner Homepage unter Feuerwehrzufahrten.
Dort ist auch der Abstand der Fahrflächen zum Gebäude beschrieben, nach Pkt. 5 VVBauO NRW zu § 5 BauO NRW. Aus den Beschreibungen können Sie etwa ableiten wie die Feuerwehrzufahrten beschaffen sind.
Meistens befinden sich die Feuerwehrzufahrten jedoch auf dem
Privatgelände, so dass der Betreiber diese ständig freihalten muss.
Wenn Sie im Unklaren sind ob es sich hier um eine Feuerwehrzufahrt handelt, kann ich mir vorstellen, das es für solch ein Objekt Feuerwehrpläne geben müßte. Dort sind die gültigen geforderten und genehmigten Feuerwehrzufahrften und Bewegungsflächen eingezeichnet. Die anderen Bereiche sind dann keine Feuerwehrzufahrten.
Habe jedoch schon mal gehört, das die Polizei im öffentlcihen Verkehrsraum vor dem Abschleppen bei offen liegenden Handyrufnummern anrufen muss, dies
könnte auch im Privatbereich übertragbar sein. Hier kann bestimmt die
Auskunft eines Rechtsanwaltes weiterhelfen.
Auch bei der Feuerwehr oder dem Bauaufsichtsamt könnten Sie erfahren ob
es sich dort wo sie Parken um eine Feuerwehrzufahrt handelt.
Frage: Hallo Herr Ullrich!
Meine Eltern leben in einer Wohnanlage mit 7 Parteien. Nun soll ein Lift für gehbehinderte Mitbewohner eingebaut werden. Meine Frage: Wie breit muss der Fluchtweg (hier Treppenhaus) mindestens sein nach Einbau dieses Liftes?
Stimmt es, dass er mindestens 1 m breit sein muss???
Über eine schnelle Antwort - am besten per e-mail freue ich mich. vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
mit dem Einbau in einem Mehrfamilienhaus kann es sehr schwierig werden, denn diese Liftanlagen sind meist nur für den privaten Einfamilienhaus bestimmt.
In einem Mehrfamilienhaus ist der Treppenraum 1. Flucht- und Rettungsweg und muss brandlastfrei sein und darf nicht eingeengt werden. Der Sitz und die Batterie, Ladestation etc. stellen jedoch Brandlasten und Zündquellen dar und sind daher im Treppenraum nicht zulässig.
Diese Anlagen behindern auch die Feuerwehr beim Retten mit einer Krankentrage bzw. bestehen hier auch durch scharfe Kannten und anderen Hindernissen die Brandbekämpfung bei einem verrauchten Treppenraum, können sich hier Feuerwehrleute verletzen, bzw. die Schlauchleitungen festklemmen etc.
Daher werde diese Arten von Aufzügen meistens nicht in Mehrfamilienhäuser eingebaut.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen in einem 3 Famililienhaus. Jeder Keller hat eine Gasanlage im Keller. Da diese nicht über 21kw sind, braucht man keine Brandschutztüren. Das ist soweit ok. Jetzt hat der Vermieter die Aussentüre zum Hof verschlossen und niemand hat einen Schlüssel dafür.
Meine Frage:
Ist das verschließen der Türe zulässig? Was ist mit einem Fluchtweg?
Leider kann ich unter dem Punkt Fragen und Antworten keine konkrete Antwort hierzu finden. Für Ihre Bemühungen im Vorraus vielen Dank.
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Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
bei Ihre Frage gehe ich davon aus, das Sie Fenster und ebenfalls einen Treppenraumausgang zur öffentlichen Straße haben.
Ihr erster Rettungsweg führt über den Treppenraum zur Straße.
Sollte der Treppenraum wegen einer Verrauchung oder eines Feuers nicht nutzbar sein, kann die Feuerwehr sie über tragbare Leitern und/oder der Drehleiter aus dem Fenster (2. Rettungsweg) retten.
Einen Zugang zum Hof brauchen Sie dann nicht.
Sollten Sie kein Fenster zur Straße haben sondern nur zum Hof hin, so muss die Feuerwehr den Hof betreten können, um Sie vom Hof aus mit tragbaren Leitern retten zu können.

In diesem Fall müsste das Außentor ein zusätzliches Spezialschloss für die Feuerwehr haben bzw. es muss an Ihrem Haus ein Schlüsseltresor für die Feuerwehr vorhanden sein, darin hängt dann der Schlüssel für das Tor (Nur die Feuerwehr kann diesen Tresor öffnen).

Ebenfalls müsste dann das Tor mit einem rot umrandeten Schild versehen sein, auf dem "Feuerwehrzugang" stehen müsste.

Sollten Sie weder Fenster zur Straße besitzen noch für die Feuerwehr eine Zugangsmöglichkeit zum Hof bestehen, sollten Sie sich bei der zuständigen Feuerwehr (Abteilung: Vorbeugender Brandschutz) oder bei der Bauaufsicht nach Ihrem 2. Rettungsweg erkundigen.

Beim Fehlen des 2. Rettungsweges muss die Behörde tätig werden und Ihren 2. Rettungsweg, falls nicht vorhanden, schaffen.
Frage: Ich wohne in einem Haus mit 8 Eigentumswohnungen und einem Zugang zur Tiefgarage. Baujahr 1999. Neuerdings stellt sich die Frage, ob die Haustür nachts abgeschlossen werden darf. Unsere Heizungsanlage befindet sich im obersten Stockwerk.
Meine Frage, darf die Haustür in der Nacht abgeschlossen werden? Ein Fluchtweg durch die Garage wäre auch möglich, wenn der Band nicht von der Garage ausgehen würde.
Antwort: Sehr geehrter Herr ...,
es ist gesetzlich nicht verboten Nachts die Haustür abzuschließen.
Dies dient meistens dem Einbruchschutz.

Sollte der Treppenraum verraucht oder vom Feuer bedroht sein, so haben
Sie garantiert ein Fenster zur Straße oder zu einer Feuerwehrzufahrt,
damit die Feuerwehr Sie dann über dieses Fenster retten kann.

Sollte es in Ihrer Wohnung brennen und Sie diese zum Treppenraum
verlassen, so sollte immer die Wohnungstür geschlossen (nicht
verschlossen) werden, damit nicht der Rauch oder / und das Feuer in den
Treppenraum gelangen kann.

Dann wäre es natürlich sinnvoll, wenn Sie die Haustür ohne Hilfsmittel
(Schlüssel) öffnen könnten.

Daher empfehlen die Feuerwehren meist dort ein Anti-Panikschloss
einzubauen.

Das heißt die Haustür ist abgeschlossen (außen nur ein Türknauf) und
beim Betätigen der Türklinke wird die Falle und der Riegel des Schlosses
automatisch geöffnet und Sie können gefahrlos den Treppenraum verlassen.
Diese Schlösser hat jeder Schlüsseldienst.

Falls jemand Angst hat, das dann die Tür durch Verlassen eines Besuchers
Nachts immer unverschlossen wäre, gibt es diese Anti-Panikschlösser auch
mit einem Selbstverschlussmechanismus, d.H. beim Zufallen der Tür würde
sich das Schloss dann wieder selbst verschließen, und kann natürlich von
innen immer wieder über die Türklinke geöffnet werden.
Frage: Ich wohne in einer Eigentumswohnung (3 Häuser mit 48 Eigentumswohnungen, die sich eine Tiefgarage teilen).
Die Brandschutztüren zwischen Tiefgarage und Treppenhaus und zwischen Kellerabteilen und Treppenhaus schließen nur zuverlässig, wenn man sie per Hand schließt oder sie aus einem Mindestwinkel von ca. 45 Grad zufallen lässt. Lässt man sie aus einem geringeren Winkel zufallen, fallen sie nicht ins Schloß und stehen daher häufig offen.
Bei der Abnahme wurde uns vom Gutachter mitgeteilt, dass es eine Norm gäbe, aus welchem Winkel die Türe sicher schließen muss. Bei meiner Recherche im Internet bin ich zu diesem Thema aber nicht fündig geworden. Können Sie mir weiterhelfen?
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
Die Prüfnormen für Feuerabschlüsse, in denen auch das Schließen geregelt ist, sind unter anderem die DIN 4102 Teil 18 und DIN 4102 Teil 5 und die DIN 18095 Teil 1.

Die Türschließer der Feuerschutztüren müssen so eingestellt sein, das Sie aus jedem Winkel selbstschließend sind.

Bei Federbändern gibt es noch den Wert von 30°.

Also die Tür muss immer schließen wird aber meist bei einem
Öffnungswinkel von 30° bei Kontrollen geprüft.
Frage: Wir haben ein Haus auf einem Hammergrundstrück gebaut; d.h. vier Einfamilienhäuser wurden hintereinander errichtet, welche mittels einem Privatweg erreichbar sind. Dieser Weg wird eine Durchfahrtsbreite von 3 m haben. Unsere Frage, als Eingentümergemeinschaft, ist die, ob ein Wedehammer hinter dem letzten Haus notwendig ist.
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
ob hinter dem letzten Haus ein Wendehammer sein muss entscheidet immer das zuständige Bauaufsichtsamt mit der Feuerwehr.

Aus meiner Sicht ist kein Wendehammer erforderlich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Wenn das letzte Haus nicht mehr als 50 m von der öffentlichen Straße entfernt liegt, dann ist es der Feuerwehr zuzumuten die tragbaren Leitern und Geräte zu Fuß zu transportieren.

Der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes aller Häuser liegt nicht über 7 m und die Fensterbrüstung nicht über 8 m, dann kann die Feuerwehr auch über tragbare Leitern Rettungsmaßnahmen durchführen.

Auch ein gerades Rückwärtsfahren sollte über eine geringe Entfernung für die Feuerwehr möglich sein.

Sollte Ihr Weg nur 3 m breit sein, so glaube ich nicht das dies eine Feuerwehrzufahrt ist, da ja die Feuerwehr noch Platz braucht um die Türen zu öffenen und Geräte herauszunehmen usw.

Auf meinen Internetseiten finden Sie Angaben zu Feuerwehrzufahrten.

Ich gehe in Ihrem Fall eher davon aus das der Weg als Feuerwehrzugang (also zu Fuß) genutzt wird.
Frage: Hallo! Ich habe eine Frage zum Feuerschutz in Mehrfamilienhäusern.

Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien. Wir haben unsere Wohnung im 2. Stock. Über uns befindet sich der unausgebaute Dachboden. Unser Abteil mit ca. 20 qm liegt direkt über unserer Wohnung, das wir separrat über das Treppenhaus durch eine Feuerschutztüre erreichen können.
Jetzt möchten wir dieses Abteil ausbauen. Es wird über eine Raumspartreppe von unserer Wohnung aus zu erreichen sein. Von diesem Raum aus soll aber auch eine Türe ins Dachgeschoß führen.
Meine Frage:
Muß diese Türe zum Dachgeschoß Feuerbeständig sein? (Die Trennwand zum Dachboden wird mit Feuerschutzplatten versehen)
Antwort: Sehr geehrter Herr S......,
die Beantwortung Ihrer Frage ist nicht so einfach.
Z.B. könnte Ihr Gebäude jetzt ein Gebäude geringer Höhe sein EG, 1. OG und 2. OG Fußbodenoberkante Ihrer Wohnung nicht mehr als 7 m über Fußboden, das heißt Anforderungen an Decken F-30 Decken zu Dachboden F-0, Rettung über tragbare Leitern möglich.

Nach dem Ausbau Fußboden des obersten Aufenthaltraumes über 7 m, daher dann ein Gebäude mittlerer Höhe. Deckenqualitäten F-90. Rettung aus dem Dachboden nur noch über fahrbare Drehleiter möglich, wenn Ihr Haus mehr als 9 m von der Fahrbahn weg liegt, benötigen Sie eine Feuerwehrzufahrt.

Das Dachbodenfenster muß mind. 0,90 x 1,20 m im Lichten als
Rettungswegfenster ausgeführt sein. Als Dachflächenfenster muss das Fenster aufgrund der Dachneigung noch größer sein, z. B. 1,10 x 1,40 m. Die Decke zwischen Ihrer Wohnung und dem ausgebauten Dachgeschoß darf F-30 sein, sollte Ihr ausgebauter Dachboden noch über eine andere Wohnung liegen, so muß dort die Decke in F-90 ertüchtigt werden. Die Wände Ihres Dachraumes müssen zum Dachboden in F-90 ertüchtigt werden.

Vor allem benötigen Sie eine Baugenehmigung, aus der dann auch diese Forderungen hervorgehen werden. Je nach Bundesland können diese genannten möglichen Auflagen abweichen.

Zu Ihrer Frage die Tür kann eine ganz normale Tür sein, da ja Ihr Wohnbereich im Dachgeschoß zu allen anderen Nutzungen in F-90 abgetrennt wurde.

In der Hoffnung Ihnen etwas geholfen zu haben und die Problematik verständlich geschildert zu haben verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Frage: Hallo! Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Aber ich habe noch eine Frage:
Wenn meine Wände zum Dachgeschoß in F-90 ausgeführt werden müssen, warum braucht dann die Tür in der erstellten F-90 Wand zum Dachgeschoß keine Feuerschutztüre sein?
Antwort: Sehr geehrter Herr S.....,
Wenn die Tür in der F-90 Wand eingebaut wird und die Tür in den anderen
Dachbodenbereich der anderen Bewohner führt, muss diese auch als T-30 RS
Tür ausgeführt werden.

Bei meiner Antwort dachte ich, sie gehen über eine interne Treppe in
ihren Dachbodenwohnbereich intern hoch und wollten nur die eigenen
Dachgeschoßräume von den Räumen des 2. OG abtrennen, dann wäre es eine ganz normale Raumtür wie in einem Einfamilienhaus.
Frage: Hallo! Vielen Dank.
Ich würde die Tür als zusätzlichen Eingang nutzen, z.B. um größere Gegenstände in den Raum zu transportieren. Die Treppe wäre gedacht um schneller zum DG gelangen ohne Umwege übers Treppenhaus. Diese Treppe in der Wohnung wäre doch dann auch mein Fluchtweg bei Feuer oder?
Antwort: Sehr geehrter Herr S....,
ja Ihre Vermutung bezüglich des 2. Rettungsweges ist richtig.

Sie benötigen aus jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß 2
Rettungswege.
Da beide Etagen vermutlich an dem Treppenraum angebunden sind, haben sie den 1. Fluchtweg für beide Etagen über die Treppe.
Sollte der 1. Fluchtweg, die Treppe, ausfalllen, so haben Sie im 2. OG das Fenster als 2. Rettungsweg.

Aus dem Dachboden wäre dann der 2. Rettungsweg über die interne Treppe in 2. OG und von dort wieder aus dem Fenster.

Dann ist alles Ok, aber bitte denken Sie daran, dass Sie für diesen Umbau bei dem Bauaufsichtsamt eine Nutzungsänderung beantragen müssen.
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Hallo!
Sie haben mir sehr geholfen, und meine Fragen ausführlich beantwortet, die sonst für mich nur unzureichend von anderen Stellen beantwortet wurden. Vielen Dank,
Hinweis Wegen der Vielzahl von Anfragen beginnen wir jetzt eine neue Seite. Diese finden Sie unter Fragen und Antworten 2
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