Fragen und Antworten 3

Unser Antwortservice

Nachdem von unserem Antwortservice reger Gebrauch gemacht wird fangen wir hier die nächste Seite an und hoffen auch hier Interessantes und Wissenwertes weiterzugeben.

Wir weisen daraufhin, das diese Antworten unsere brandschutztechnischen Ansichten wiedergeben und keine Rechtsverbindlichkeit haben.

Ihre Fragen und unsere Antworten Teil 3

Frage: Meine Frage
Gibt es in NRW eine Vorschrift das Mülleimer in einer Gaststätte einen Deckel auf diesem haben und das dieses durch die örtliche Berufsfeuerwehr kontrolliert werden kann

Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

ja es gibt hierfür Vorschriften:

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) legt für die Feuerwehr die Pflicht zur Brandschau auf.

Auszug aus § 6 Brandschau
1) In Gebäuden und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

Gaststätten fallen daher unter den brandschaupflichtigen Objekten. Je nach Größe der Gaststätte könnte diese auch unter die
Versammlungsstättenverordnung fallen, dann wären noch weitere Anforderungen auch durch Wiederkehrende Prüfungen durch das
Bauaufsichtsamt erforderlich und zu beachten.

Da Rauchen und Glutreste eine erhebliche Gefahr darstellen, welche immer wieder zu Feuerausbrüchen führen muss hier die Feuerwehr besonders kontrollieren.

Zum Anderen müssen Gaststättenbetreiber auch die Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes nach VdS (Verband der Sachversicherer) 2056 einhalten, wenn Sie dies entsprechend in Ihren Versicherungsverträgen vermerkt ist.

Auszug aus der Sicherheitsvorschrift:
3.6 Glutfeste Aschenbecher sind in ausreichender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in doppelwandigen Metallbehältern mit selbstschließendem Metalldeckel zu entleeren. Brennbare Sammelbehälter sowie gläserne oder keramische Behälter, ferner in Schanktische eingebaute Behälter, auch wenn sie mit Blech ausgeschlagen sind, sind für das Sammeln von Glut- und Ascheresten unzulässig.

3.7 Für die vorübergehende Aufbewahrung sonstiger brennbarer Abfälle sind dichtschließende, nichtbrennbare Abfallbehälter aufzustellen.

3.8 Nach Betriebsschluss sind alle brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus den Gasträumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand von Gebäuden oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.


Wo viele Menschen in lockerer offener Atmosphäre zusammen kommen ist immer mit Brandgefahren, besonders wenn noch geraucht wird zu rechnen. Daher sind hier besondere Vorgaben einzuhalten, dazu gehört auch, das die Dekoration schwer entflammbar ist usw.

Frage: Guten Tag, in einer Ihrer Antworten erläutern Sie, daß eine \"Galerieebene\" eines Wohnhauses kein eigenes Geschoss darstellt und über keinen geschosseigenen Rettungsweg verfügen muß. Auf welcher Grundlage beruht diese Aussage (Gesetz, Praxisbeispiel oder Gerichtsurteil)? Wann genau liegt eine Galeriebene vor, wie ist diese definiert? Ist allein die Offenheit zum darunterliegenden Geschoss maßgebend oder kommt es auch auf das Flächenverhältnis an?
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

unsere Antworten sind immer auf die einzelne Frage bezogen und dabei sind wir auf die Informationen, welche wir vom Fragenden erhalten, angewiesen.
Aus gewissen Gründen veröffentlichen wir nicht alle Einzelheiten (auch keine Unterlagen oder Fotos) und dies würde auch einen zu großen Umfang annehmen.

Die Antworten sind nicht auf jede Baumaßnahme oder jedes Objekt übertragbar, sondern sind immer Einzelfälle.
Da nicht immer sicher ist, ob die Fragen von uns und unsere Antworten von Ihnen richtig verstanden werden, können unsere Auskünfte nicht rechtsverbindlich sein.

Für genaue Auskünfte und Hilfen durch unsere Brandschutzingenieure benötigten wir Pläne, Objektbesichtigungen etc., dies können wir dann nur gegen eine Kostenentschädigung leisten.

Zu jedem Gesetz gibt es Hinweise, Begriffserklärungen, Kommentare etc.
In dem Kommentar von Gädtke/Temme/Heintz zur Landesbauordnung NRW findet man zum Begriff Galerie folgendes:
Auszug aus dem gen. Kommentar:
Galerien und Emporen als balkonartiger Einbau sind dann keine Geschosse,
wenn sie Bestandteil eines Raumes sind,
wenn sie keine weiteren Räume auf ihrer Ebene erschließen,
wenn sie der Raumgestaltung dienen und
wenn sie im Verhältnis zur Fläche dieses Raumes keine nennenswerte Nutzfläche bieten (so Galerien mit nicht mehr als 12 m⊃2;; Grundfläche, VGH B-W, Urteil vom 12.05.1982 - 3 S 1689/81, BRS 39 Nr. 145).
Wird die Galerie oder Empore als Erschließungsebene für weitere, dahinter liegende Räume genutzt, kann sie nicht mehr als unselbständiger balkonartiger Einbau angesehen werden. Es ist daher auch nicht möglich, die oberste Ebene im Dachraum (Spitzboden) mit der darunterliegenden Ebene durch eine größere Öffnung in der Decke zu verbinden und diese als Galerie oder Empore zu bezeichnen, um so die Vorschriften über den 2. Rettungsweg umgehen zu können. Tatsächlich handelt es sich hierbei nämlich um Geschosse, für die die Grundforderung § 17 Abs. 3 Satz 1 Bau0 NRW
(Sicherstellung des 2. Rettungsweges) gilt, sofern Aufenthaltsräume eingebaut werden.
Frage: Ausgezeichnet, Ihr Frage/Antwort-Angebot.
Meine Frage:
Unsere Büroetage liegt auf einem 100m langen Flur und ist in verschiedene Brandabschintte unterteilt und mit entsprechenden Türen versehen.
ich weiß, daß das dauerhafte Verkeilen der Türen nicht erlaubt ist. Doch wie ist es im laufenden Büroalltag tagsüber. Müssen wir alle Türen stets ins Schloß fallen lassen oder darf man sie tagsüber feststellen und zu Büroende darauf achten, daß sie zu sind?
Denn die Schlaggeräusche der automatisch schließenden Türen sind ebenso störend wie die abgeschnittene Kommunikation untereinander, weil man die schweren Türen mit Akten in der Hand nur schwer öffnen kann und unsere Philosophie der offenen Bürotüren so torpediert ist.
Freue mich auf Ihre Antwort, ob es da nicht einen Mittelweg gibt, bei allem Respekt vor dem wichtigen Thema Brandschutz.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
es ist richtig, das diese Brandschutz- bzw. und/oder Rauchschutztüren geschlossen sein müssen.
Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, können die Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellvorrichtungen, welche über Rauchmelder gesteuert werden, offen gehalten werden.

Diese Türen werden dann z.B. durch Magneten offen gehalten und können so ungehindert passiert werden. Detektiert der Rauchmelder an der Tür, je nach Deckenhöhe auch noch zusätzlich ein Rauchmelder an der Decke, nun Rauch, werden die Magneten stromlos geschaltet und die Tür schließt und verhindert so die Rauch-und Brandausbreitung.

Besser eine zugelassene Feststellanlage installieren als Holzkeile oder ähnliches missbrauchen. Bei unsachgemäßer Offenhaltung von Rauchschutz- und Brandschutztüren kann es im Schadensfall für den Verursacher sehr teuer werden.
Frage: Sehr gehhrte Damen und Herren,
gibt es in der Garagenverordnung oder einer zusätzlichen Verordnung eine Vorschrift die besagt, das die Schleusenlänge zwischen Fluchttüren in Garagen nicht kleiner als 3 Meter (Forderung Feuerwehr!) seien darf. Wenn ja welcher § beschreibt dies?
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

die Feuerwehren fordern meistens nicht sondern bitten das Bauaufsichtsamt um Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, damit ein Mindeststandart für Rettungs- und Löschmaßnahmen vorhanden ist. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Dies sind in Ihrem Fall der § 12 Garagenverordnung, der die Sicherheitsschleuse fordert und im Pkt 37.4321 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW werden die baulichen Vorgaben einer Sicherheitsschleuse beschrieben.

Daraus ergibt sich das die Verbindung aus einer Tiefgarage über eine Sicherheitsschleuse führen und der Abstand der T-30 Türen 3m betragen muss.

Auszug § 12 Garagenverordnung
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit
Wänden und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen
(F 90-A) sowie selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen),

Auszug aus der VV BauO NRW
37.4321 Der notwendige Treppenraum darf in jedem Geschoss nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein.
Die
Sicherheitsschleuse muss Wände und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten. Sie muss mindestens 1,5 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür zwischen notwendigem Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür sein.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben eine sehr gute Web-Site das finde ich toll, leider habe ich keine Antwort für meine Frage gefunden.
Ich wohne in ein Einfamilienhaus und möchte ein Kellereingang durch / in den Heizungsraum (Ölheizung) herstellen. Die Tür von Heizungsraum zum Treppenhaus ist eine FH 30 Tür.
Frage: Muß ich auch die neue Außentür des Heizungsraum als FH 30 Tür herstellen.
Vielen Dank in Voraus
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Anfrage.
So eine Frage ist ohne weitere Infos schwer zu beantworten.
Steht Ihr Haus an der Grundstücksgrenze und hat nur einen geringen Abstand zum Nachbarn, so kann an die Tür eine Anforderung gestellt sein, wegen des Brandschutzes gegenüber des Nachbargebäudes.
Halten Sie jedoch den Abstand von 5m zur Grundstücksgrenze ein, so sind an diese Tür keine Brandschutzanforderungen gestellt.

Auszug aus der Feuerungsverordnung
§ 6 Heizräume
...
(2)
Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m⊃3; und eine lichte Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt,
und
3.
Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,
haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

Dieser Satz sagt aus, dass an die Tür die direkt ins Freie führt keine Brandschutzanforderungen erfüllen muss.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte gerne gewußt, ob es zulässig ist die Fluchtwege aus unserer Tiefgarage verschlossen zuhalten. Konkret: die Brandschutztüren, die als FLuchtwege aus der Tiefgarage gekennzeichnet sind waren mit Panikschlössern versehen. Auf Anregegung unseres Hausverwalters wurden die Schlösser ausgetauscht, sodaß die Türen nun nur noch per Schlüssel zu öffnen sind (keine Klinke, nur noch Türknauf). Dies soll verhindern, daß Nichtzutrittsberechtigte über die Tiefgarage ins Haus gelangen können.
Bitte geben Sie mir schriftlich per mail Auskunft, ggf mit §-Angabe, damit ich Argumente gegenüber dem Verwalter vorbringen kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
es ist nicht zulässig die Türen von Notausgängen abzuschließen und nur über Schlüssel öffnen zu lassen. Notausgänge müssen sich immer mit einem Handgriff ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Hierzu gibt es schon Gerichtsurteile. Näheres könnte Ihnen Ihr Anwalt dazu sagen.
Das einfachste für Sie ist es, wenn Sie der zuständigen Feuerwehr und dem Bauaufsichtsamt dies mitteilen, am besten schriftlich, dann werden diese Behörden unter Umständen dort eine Wiederkehrende Prüfung oder Brandschau durchführen und diese Notausgänge wieder mit Panikschlössern versehen lassen.
Ich kann die Angst vor Unberechtigten durchaus verstehen, jedoch Sie, Ihr Mitbewohner und auch der Unberechtigte hat einen Anspruch auf einen sicheren Rettungsweg.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem hochhaus in der 12.etage. meine wohnung ist dort die einzige. vom treppenhaus gelangt man durch 2 türen (für die nur ich und die hausverwaltung einen schlüssel haben) in einen, \'vorflur\', der in den darunterliegenden etagen ein laubengang ist. von diesem \'vorflur\' führt eine tür (für die nur ich einen schlüssel habe) in meine wohnung und eine türe (schlüssel hausverw. und bei mir) auf die dachterasse, die ausschließlich von mir benutzt wird. dieser \'vorflur\' wird von mir voll genutzt. dort ist der u.a.waschmaschinenanschluss.
jetzt wurde angeblich vom bauaufsichtsamt und der feuerwehr verlangt, das dieser \'vorflur\' vollkommen von mir zu räumen ist. dieser \'vorflur\' ist weder als rettungs- noch als fluchtweg ausgewiesen. und ausserdem für andere hausbewohner verschlossen. kann das seine richtigkeit haben, oder handelt es sich nur um schikane der hausverwaltung?
im voraus vielen dank für ihne antwort
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
ich glaube nicht das die Bauaufsicht und Feuerwehr Bürger schikanieren wollen.
Da sie in einem Hochhaus wohnen dürfen die Treppenräume nur über notwendige Flure oder Schleusen zugänglich sein. Die Schleusen und notwendige Flure müssen immer frei von Gegenständen und brennbaren Materialien sein. Daher ist nach meiner ersten Einschätzung die Forderung gerecht.
Wenn Sie Zweifel an der Forderung Ihrer Hausverwaltung haben, können Sie ja jederzeit direkt bei der Bauaufsicht und der Feuerwehr nachfragen, dort erhalten Sie dann die richtige Antwort, da diese Sachbearbeiter das Objekte kennen und man dort auch den genehmigten Zustand feststellen kann.
Ob bei Ihnen im Einzelfall es auch mal anders sein könnte, können wir Ihnen ohne Objektkenntnis und Objektpläne kostenneutral leider nicht sagen.
Frage: Hallo, Kompliment für diese tolle Seite und nun möchte ich mein Problem schildern.
Meine Eltern wohnen in unserer Eigentumswohnung. Im Hinterhof stehen den Anwohnern Parkplätze und 4 Garagen in üblicher Größe (Fertiggarage) zur Verfügung. Der Besitzer einer Garage ist wohl Förster und nutzt seine Garage zum Bau von Hochständen und lagert auch Holz darin. Wie sieht es mit der Rechtslage aus?
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,
wir können und dürfen Ihnen keine Rechtsauskünfte geben, dies obliegt nur einem Rechtsanwalt.
Aus brandschutztechnischer Sicht kann ich Ihnen nur mitteilen, das es nur für Mittel- und Großgaragen Vorschriften für die Lagerung von brennbaren Materialien gibt, nicht jedoch für Kleingaragen.
Wenn Sie sich solche Fertiggaragen von Einfamilienhäusern ansehen, werden Sie dort ebenfalls oft noch andere Dinge finden als nur ein Auto.
Ich bezweifle, das es verboten sein kann dort auch Holz zu lagern. Die Löschmaßnahmen sind genau so wirksam und möglich als wenn dort in der Garage ein Auto brennen würde.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
ich wohne seit 19 Jahren in einer Mietwohnung im Dachgeschoss. Alle Fenster zeigen zum Hof und Garten. Vor 3 Jahren begannen die Planungen der Eigentümergemeinschaft für den 2.Rettungsweg in Form einer Nottreppe. Diese sollte ursprünglich an der Längsseite des Gebäudes so hergerichtet werden, daß die vorhandenen Fenster als Ausstieg hätten benutzt werden können. Da sich aber zwei Eigentümer, die auch hier im Vorderhaus wohnen von dem Anblick einer Nottreppe gestört fühlten, wurden die Planungen ohne mein Wissen so geändert, daß die Nottreppe jetzt an der Rückseite des Gebäudes gebaut wurde. Da es dort keine Fenster gibt, wurden für die unteren Wohnungen balkonähnliche Ausstiege mit Zugängen zur Treppe gebaut. Da meine Wohnung eine Dachgeschoßwohnung ist, würde solch eine Konstruktion bei meiner Wohnung nicht halten. Daher hat meine Wohnung noch keinen Zugang. Erst nach dem Bau der Nottreppe wurde bei mir Ende November 2005 ein Besichtigungstermin durchgeführt, um zu klären, !
wie der Zugang geschaffen werden soll. Anschließend fand eine Eigentümerversammlung statt. Jetzt erhielt ich eine Mitteilung, daß in meiner Wohnung als Ausstieg ein Dachfenster eingebaut werden soll. Und hier beginnt mein Problem:
Um auf die Nottreppe zu gelangen, müßte das Fenster in einer leichten Dachschräge plaziert werden und würde sich dann genau über dem Kopfende meines Betts befinden. Meine Wohnung ist nur 41 qm klein (Wohnküche, Schlafzimmer , Diele und Bad). Im Schlafzimmer sind die Stellmöglichkeiten durch zwei schräge Wände und einen Pfeiler so eingeschränkt, daß ich mein Bett und meinen Schrank sowie den kleinen Schreibtisch nicht verstellen kann und auch in der Wohnküche oder dem Flur dafür keinen Platz hätte.
Im Fall eines Feuers im Haus besteht die größte Gefahr ja durch den Rauch. Wenn mich also nachts die Feuerwehr aus der Wohnung herausholen müßte, würde sie das Fenster über meinem Bett einschlagen. Die Scherben würden mich verletzen (z.B. Halsschlagader) und anschließend würde der Feuerwehrmann mir noch auf den Kopf treten. Meines Erachtens muß ein Fluchtfenster doch barrierefrei sein, damit so etwas nicht passiert. Außerdem befürchte ich, daß mir auch bei Unwetter Schäden zugefügt werden könnten, wenn z.B. Hagel oder Äste oder Dachziegel auf die Scheibe über meinem Kopf fallen.
Ich würde nun gerne wissen, ob Sie auch der Meinung sind, daß das Fenster an der Stelle nicht gebaut werden kann, da ja durch bauliche Maßnahmen keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden dürfen.
Ich möchte gerne erreichen, daß die Hausverwaltung bzw. die Eigentümergemeinschaft eine andere Lösung für den Zugang von meiner Wohnung zur Nottreppe findet. Da es möglich und ursprünglich ja auch so geplant war, daß dies ohne bauliche Maßnahmen in meiner Wohnung möglich gewesen wäre, ist der Einbau eines Dachfensters in meiner Wohnung auch nicht erforderlich und müßte meines Erachtens nach § 554 BGB von mir auch nicht geduldet werden.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort: Sehr geehrte Frau H.......,
leider leben Sie nach Ihrer Schilderung dann 19 Jahre ohne einen 2. Rettungsweg. War oder ist Ihre Wohnung denn als Wohnraum genehmigt?
Das seit dem Bekannt werden vor 3 Jahren Sie immer noch ohne einen 2. Rettungsweg sind ist erschreckend.
Ich kenne Gemeinden, dort wird, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten ein 2. Rettungsweg vorhanden ist, die Wohnungsräumung oder das Aufstellen von Gerüsten veranlasst.
Es gibt natürlich eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten. Das Fenster muss ja nicht so eingebaut werden, das es direkt über dem Bett ist, es kann ja auch neben dem Bett eingebaut werden. Die Dachstufen dürfen auf dem Dach auch schräg verlaufen.

Aber allein mit den Stufen ist es ja nicht getan, eigentlich muß die Dachfläche von Innen mit der Dachkonstruktion in einer gewissen Feuerwiderstandsqualität verkleidet werden, ob in F-30 oder F-90 hängt von einigen baulichen Faktoren ab.

Jedoch die Befürchtungen die Sie beschreiben, müssen Sie nicht haben.

Machen finden ein Dachflächenfenster über dem Bett auch romantisch. Sie können den Mond und die Sterne schön sehen. Es ist auch sehr kuschelig, wenn Regen und Schnee auf das Fenster fallen und Sie sich genüsslich in Ihrer Bettdecke verkriechen können.

Aber das Dachflächenfenster darf auch nicht zu hoch angebracht werden Brüstungshöhe (Unterkannte Fenster wären hier ca. 0,90 m bis max. 1,20 m vom Fußboden.
Dabei ist zu beachten, das es sich hierbei um ein so genanntes Notaustiegsfenster handelt, welche im Lichten die Mindestmaße von 0,90 x 1,20 m betragen muss. damit das Lichte Maß in Dachschrägen erreicht werden kann, müssen diese Fenster meistens ca. 1,14 m breit und 1,40 m hoch sein und einen Öffnungswinkel von ca. 70° besitzen. Diese werden dann meist über einen Nothebel ausgelöst und öffnen dann von selbst vollständig.

Schauen Sie doch mal rein bei "www.velux.de" dort finden Sie auch Beispiele von Wohnungen mit Dachflächenfenster, wie toll das sein kann.
Unter dem Menü Produkte finden Sie im Untermenü Fenstergrößen und Preise dann auch die Ausstiegsfenster GTU und GTL.
"http://www.velux.de/Produkte/Dachwohnfenster/Fenstertypen/Ausstiegsfenster/GTU_und_GTL/"

Bei einem Feuer sollten Sie eigentlich nicht warten bis die Feuerwehr an Ihrem Fenster steht sondern sich bei Gefahr selbst am Fenster Bemerkbar machen. bevor die Feuerwehr Ihr Dachflächenfenster einschlagen würde würden diese Sie ja sehen und zuerst versuchen sie Wachzuklopfen.

Aber was könnte man tun?

Brennt es in Ihrer Wohnung müssen Sie versuchen in den Treppenraum zu flüchten und die Wohnungstür hinter sich zuschließen.

Ist der Treppenraum verraucht, lassen Sie die Wohnungstür geschlossen, dichten die Türritze am Boden möglichst mit nassen Tüchern ab und machen sich an Ihrem neuen Dachflächenfenster bemerkbar oder flüchten aus dem Dachflächenfenster über die Dachstufen auf die neu angebrachte Fluchttreppe (2. Rettungsweg).

Damit Sie rechtzeitig geweckt werden empfehle ich Ihnen im Treppenraum und in Ihrer Wohnung die Anbringung von Rauchmeldern mit akustischer Warneinrichtung. Diese lassen einen lauten Warnton ertönen, wenn diese Rauch detektieren. Gibt es schon ab 5 € bis ---. Auch wir haben in unserem Shop gute Rauchmelder für diese Zwecke im Angebot. Schauen Sie doch mal rein.

Seien Sie auf jeden Fall froh, das Sie jetzt endlich einen 2. Rettungsweg bekommen. Wünsche Ihnen das Sie diesen nie brauchen werden
Frage: Hallo
Wir haben ein Reihenmittelhaus mit OG und ausgebautem DG gebaut. Hierbei wurde uns vom Baurechtsamt die Auflage gemacht, eine \"verlängerte Feuerwehrleiter\" auf dem Dach anzubringen. Diese sollte einen \"beidseitigen Kniestab ca. 30 cm hoch\" haben. Nun wurde uns eine massive Treppe mit ca. 1 Meter Breite, 3 Tritten und einem beidseitig ca. 1 m hohen Geländer auf das Dach gesetzt. Laut Aussage des Herstellers, gibt es anscheinend nichts anderes das den Vorschriften entspricht. Ist das wahr?
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,

dies ist leider so nicht richtig.

In Ihrem Fall ist es der Feuerwehr wohl völlig ausreichend, das dort nur ein 30 cm hoher Festhaltegriff an den Stufen ist, da es sich vermutlich um eine Aufstiegshilfe für die Feuerwehr handelt. Die kann Ihnen jede Bauschlosserei herstellen.
Es gibt vielleicht auch Hersteller solcher Treppenanlagen für Dächer, die dann wohl so kleine Geländer nicht im Programm haben und dafür die hohen Geländer anbringen. Das hat nichts mit Vorschriften zu tun, da diese Treppenkonstruktionen immer Konstruktionen für den Einzelfall zur Herstellung eines 2. Rettungsweges dienen und keine Treppenanlagen für Berufsgruppen sind.

Aber es schadet auch nicht, wenn das Geländer höher als 30 cm ist, dann können auch ungeübte Personen im Gefahrfall besser den Rettungsweg begehen.

Diese hohen Geländer werden meistens auf Dächer angebaut, wenn die Feuerwehr von Untern auf der Straße die Dachflächenfenster nicht sehen kann, und der Bewohner von selbst aussteigen und zum Dachrand laufen muss, dann müssen diese Geländer auch so hoch sein.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich.
Ich arbeite als Hausmeister und es ist mir der Wunsch zugetragen worden an einer Feuerschutztüre T30-1 H8-1 einen Obertürschließer zu montieren,
da die Spannfeder die die Türe sonst schließt gebrochen ist und die Türe sehr laut ins Schloss \"knallt\".
Meine Frage:
Ist es erlaubt an einer T30 H8-1 Türe einen Obertürschließer Geze TS 4000 zu montieren oder erlischt dann die Zulassung.
Wo kann ich diese Bestimmungen nachlesen?
Wenn bereits ein Obertürschließer montiert wurde, kann man diesen Entfernen und die Bohrlöcher schließen um die Zulassung wieder zu
erlangen?
Es ist sehr schwer, selbst von Firmen wie Novoferm oder Hörmann eine gültige oder definitive Aussage zu bekommen.
Da ich als Hausmeister für eine solche Installation gerade stehen muss, wenn etwas passiert, wäre mir sehr geholfen wenn Sie mir eine Antwort geben könnten.
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Herr Ullrich,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie haben mir sehr weitergeholfen und ich finde es toll, das es Unternehmen wie Sie gibt, die einem unbürokratisch weiterhelfen.
Vielen Dank nochmals,

Antwort: Sehr geehrter Herr ....,

dier Firma Geze gibt an, das der Türschließer Geze TS 4000 nach deutschem Recht für Feuer- und Rauchschutztüren zugelassen ist. Wobei dort auch Hinweise sind, das eine Stirnverzahnte Achsverlängerung an Feuer- und Rauchschutztüren nur zugelassen sind, wenn es im Zulassungsbescheid der Tür steht. Die Ausführung GEZE TS 4000 mit Feststellgestänge ist an Feuer- und Rauchschutztüren ebenfalls nicht zulässig.

Alle anderen Ausführungen sind jedoch zulässig, Bitte beachten Sie das Sie bei Feuerschutztüren, wie in der Montageanleitung beschrieben erst noch eine Montageplatte an die Tür anbringen müssen und darauf dann den Türschließer.

Der Türhersteller kann und muss Ihnen sagen können, wo und wie Sie Feuerschutztüren anbohren dürfen. Am Besten besorgen Sie sich den Zulassungsbescheid der Feuerschutztür, dort sind alle Angaben enthalten, auch welche Beschläge und Schrauben Sie verwenden dürfen, denn in Feuerschutztüren dürfen auch nur Schrauben eingesetzt werden, die dafür eine Zulassung haben, wie gesagt dies steht alles im Zulassungsbescheid des Türherstellers, auch ob Bohrungen wieder verschlossen werden können.
Dabei kommt es auch sehr darauf an, an welcher Stelle die Tür angebohrt wurde.

Ja mit der Verantwortung ist das nicht immer so einfach.
Am Besten Sie lassen den Obertürschließer von einer autorisierten Fachfirma anbringen und lassen sich von der Firma eine Fachunternehmerbescheinigung ausstellen, das diese nach den Herstellerangaben des Türherstellers und den Vorgaben des Obertürschließerherstellers diesen ordnungsgemäß montiert hat. Dann haben diese die Verantwortung und die Wirtschaft lebt wieder etwas auf.
Möchten Sie dies lieber selber einbauen, dann müssen sie die jeweiligen Vorgaben beachten.
Frage: Wir wohnen in einem 8 Parteien Haus. Auf Grund der Bodenbeschaffenheit in diesem Gebiet wurde dieses Haus auf in den Boden eingelassene Betonpfeilern gebaut. Die Kellerräume befinden sich also ebenerdig. Als Zugang wurde eine T-30 Brandschutztür eingebaut, dort befinden sich die Kellerparzellen der Mieter, Gemeinschaftswaschkeller und Gas Zugang. Hinter dem Haus ist noch ein Anbau in dem auch eine Familie mit Kindern wohnt, die von deren Wohnung aus einen Zugang zum Keller haben, also denke ich das dieser Weg auch als Fluchtweg für diese Familie dient. Einige Mieter im Haus haben die Angewohnheit diese Türe abzuschließen! Jetzt ist meine Frage. \"Ist dies erlaubt?\"
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
ohne Ortskenntnis oder geeignete Pläne ist die Beantwortung der Frage sehr schwer.

Wenn der Anbau hinten nur einen Zugang über den Keller hat, dann sollte die Tür nicht abgeschlossen sein.

Aber ich glaube eher, das der Anbau einen eigenen Zugang über den Hof hat, dann wäre für diese Familie der erste Rettungsweg über den Ausgang in den Hof. Der zweite Rettungsweg wäre über das Fenster, wenn die Feuerwehr einen geradlinigen Zugang zum Hof hat.
Frage: In unserem Hochhaus, 14 Etagen, befindet sich auf der ersten Etage eine Arztpraxis. Stimmt es, daß vor der Praxis kein Rollstuhl eines gehbehinderten Patienten für die Dauer der Behandlung abgestellt werden darf? Der Flur ist 2,20 breit x 9,50 Meter lang. Mitarbeiter der Feuerwehr und des Ordnungsamtes haben es verboten.
Es gäbe ein entsprechendes Hochhausgesetz.
Antwort: Sehr geehrte Frau ........,
in Fluren, welche als Rettungswege dienen dürfen keine Gegenstände stehen, die den Rettungsweg einengen und Brandlasten darstellen, gerade bei flüchtenden Personen kann dann der Rollstuhl schnell weggeschoben werden und man fällt über diesen und er behindert die weitere Fluchtmöglichkeit und Ihr Flur ist ja auch nur 2,20 m breit.

Gerade Brandlasten in Rettungswegen von Hochhäusern sind sehr brisant, deshalb stellen Sie doch einfach den Rollstuhl in der Arztpraxis ab, man kann ja auch vorübergehend einen Stuhl aus dem Wartezimmer nehmen und dafür den Rollstuhl mit Person hinstellen.

In der Hochhausverordnung steht
§ 7 Rettungswege
(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen, wie allgemein zugängliche Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge, muß mindestens 1,25 m betragen.

Da die Rettungsweg nur aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein müssen, dürfen dort auch keine anderen Brennbaren Stoffe abgestellt werden.

Wenn bei einer Brandschau durch die Feuerwehr und dem Ordnungsamt oder dem Bauaufsichtsamt dies angeordnet wird, so kann man davon ausgehen, das es hierzu entsprechende gesetzliche Grundlagen bzw. Gerichtsurteile gibt.
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
mein Name ist .......und ich habe mal ne Frage über Brandschutztüren in Wohnblöckern. Und zwar haben wir eine Brandschutztür als Eingangstür wo der Vermieter sagt das wir diese jeden Abend abschließen sollen. Bloß wenn ein Feuer ausbricht kommen weder wir Mieter noch die Feuerwehr durch die Tür.Daher die Frage ist es verboten eine Brandschutztür abzuschließen?
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,

Ich bin sehr verwundert, das Sie eine Feuerschutztür als Haustür haben. Nun Haustüren dürfen immer noch abgeschlossen werden. Wir als Brandschützer würden es besser finden, wenn in Haustüren so genannte Panikschlösser oder Antipanikschlösser wären, dann kann die Tür von innen ohne Schlüssel auch in einem abgeschlossenem Zustand geöffnet werden.

Die Feuerwehr hat entsprechende Geräte mit denen Sie auch sehr schnell Türschlösser öffnen kann.
Brandschutztüren zum Keller dürfen natürlich abgeschlossen sein.
Auch eine Brandschutztür zu Heizung darf abgeschlossen sein. Sind jedoch Brandschutztüren in Rettungswegen, so müssen diese jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar sein. (noch ausgenommen die Haustür)
Frage: Jetzt haben Sie schon so viele Fragen beantwortet und nun muss ich doch noch eine stellen. Gbt es Vorschriften die Feuerlöscher im Heizungsraum und Tiefgaragen für eine Wohnanlage (Eigentümergemeinschaft mit Vermietung) vorschreiben. Oder liegt die Etscheidung bei den Eigentümern ob Feuerlöscher angebracht werden sollen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
nach meiner Kenntnis gab es früher mal in der Feuerungsverordnung den Hinweis, das Feuerlöscher außerhalb des Heizraumes angebracht werden müssen.
Dies finde ich in den heutigen Vorschriften nicht mehr. Der Feuerlöscher war auch gedacht für die erste Brandbekämpfung von festen oder flüssigen Brennstoffen.
Bei Verwendung von Gas empfehle ich immer den Feuerlöscher zu entfernen, denn wenn Laien ein brennendes Gasrohr löschen, dann strömt das Gas aus, wenn nicht gleichzeitig der Gasabsperrhahn betätigt wird oder betätigt werden kann. Eine Gasexplosion ist dann weitaus verheerender, deshalb meine Empfehlung im privaten Bereich das Feuer lieber durch die Feuerwehr löschen zu lassen.
Eine Vorschrift, weder gesetzlich noch von der Versicherung etc. für den privaten Bereich, das Feuerlöscher (obwohl dies auch Sinn macht) vorzuhalten sind, ist mir nicht bekannt.
Auch ich habe in meiner Wohnung einen Feuerlöscher für den Notfall bereit stehen.

In der Garagenverordnung wird unter Löscheinrichtungen der Wandhydrant und die Sprinkleranlagen erwähnt jedoch nicht der Feuerlöscher. Aber auch hier macht es Sinn, das bei einem Pkw-Brand jeder mit einem Feuerlöscher diesen löschen kann.
Der Feuerlöscher kann aber auch von der Feuerwehr als Ersatz für den Wandhydranten im Einzelfall gefordert worden sein (steht dann in der Baugenehmigung), dann müssen diese dort auch vorhanden sein.
Frage: Hallo, vielen Dank für ihre Fragen-Antworten-Liste, diese ist sehr informativ, der Service vorbildlich.
Ich habe noch eine ergänzende Frage zum Thema verschlossene Fluchttüren. Sie schreiben: \"Sollte es sich bei dieser Tür auch um einen Ausgang (Notausgang) aus einer Tiefgarage über den Keller ins Treppenhaus handeln, so muss diese Tür als Notausgang jedoch jederzeit von der Kellerseite ins Treppenraum ohne Hilfmittel öffenbar sein\"

Unser Verwalter schreibt mir dazu:
\"Zu den verschlossenen Fluchttüren : Das Problem werden wir im ............. (wie auch bereits in vielen anderen Objekten geschehen) so lösen, dass wir je einen Notschlüsselkasten neben jede der beiden Türen (TG zum TH) anbringen. Somit können die Türen im Notfall jederzeit (durch Einschlagen der kleinen Glasscheibe im Notschlüsselkasten) mit den dann herausnehmbaren Schlüsseln geöffnet werden.\"
Ist das so zulässig? Bei Stromausfall oder Sichtbehinderung durch Rauch sieht der Flüchtende den Schlüsselkasten evtl. gar nicht. Und verstößt so ein Schlüsselkasten nicht gegen die Vorschrift \"ohne Hilfmittel öffenbar sein\"?
Antwort: Sehr geehrter Herr .......,

zu den Schlüsselkästen gibt es für den gewerblichen Bereich (kann nach meiner Ansicht auch auf den privaten Bereich übertragen werden, da der Anspruch an den Fluchtweg der Gleiche ist) ein Urteil des OVG NW von 1992, der die Schlüsselkästen verbietet.

Hinweise aus anderer Literatur (BG)
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.
Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn
- die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zu gesperrt sind,
- Türschlösser installiert sind, die sich von außen nur mit Hilfe eines Bart- oder Sicherheitsschlüssels öffnen lassen, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einer Klinke oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden können, auch wenn von außen abgeschlossen ist. (Antipanikschloss)
Schlüsselkasten erfüllen diese Forderung nicht.

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Als Maßnahme gegen Diebstahl wurde in der Vergangenheit häufig die Tür eines Notausgangs abgeschlossen und der Schlüssel neben der Tür in einem ebenfalls verschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrt. Zur Entnahme des Schlüssels mußte die Glasscheibe des Schlüsselkastens eingeschlagen werden. Hierzu war ein am Schlüsselkasten angehängter Schlagstift oder Hammer vorgesehen.

Schlüssel in Schlüsselkästen werfen jedoch erhebliche sicherheitstechnische Probleme auf. Erfahrungen haben gezeigt daß in der Praxis Fälle eintreten, die ein leichtes Öffnen der Türen mit Schlüsseln in Schlüsselkästen unmöglich machen oder erschweren, weil
- der Schlüssel am Schlüsselkasten entfernt oder ausgetauscht ist,
- der Schlagstift am Schlüsselkasten oder ein anderes Hilfsmittel zum Einschlagen der Glasscheibe nicht vorhanden ist,
- das Einschlagen der Glasscheibe und das Entnehmen des Schlüssels Zeit erfordert,
- der Schlüsselkasten nicht leicht zu erkennen und zu erreichen ist, weil Gegenstände davor abgestellt sind,
- der Schlüssel zu Boden fällt und dadurch das Öffnen der Tür verzögert oder - im Fall einer Panik - verhindert ist, weil der Schlüssel nicht aufzufinden ist.

Aufgrund dieser Bedenken werden Schlüsselkästen bei Notausgängen grundsätzlich für unzulässig gehalten.
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Geben Sie diese Hinweise Ihrem Verwalter, sollte er trotzdem die Schlüsselkästen anbringen und abschließen empfehle ich Ihnen anschließend sofort bei dem Bauaufsichtsamt und der Feuerwehr dies anzuzeigen mit der Bitte um (je nach Garagengröße) eine Brandschau und einer wiederkehrenden Prüfung durchzuführen.

Die Behörde wird dann vermutlich die Auflage erteilen die Schlüsselkästen wieder zu entfernen und den Notausgang jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar herzurichten.
Frage: Sehr geehrter Herr Ulrich. Dem Lob der anderen Besucher Ihrer Seite kann ich mich nur anschließen: eine sehr informative Seite mit einem tollen Service!!! Meine Frage bezieht sich auf ein 8 geschössiges Mietwohnhaus in NRW Baujahr 1984. Unter diesem Haus befindet sich eine Tiefgarage mit knapp 40 Stellplätzen. Die Garagenabluftanlage durchquert die Mieterkeller und den Treppenraum. Nun fordert der TÜV von uns eine umfangreiche Isolierung des Lüftungskanals in L90. Wir haben vergangenes Jahr auch aufgrund des TÜV-Berichtes Brandschutzklappen in der Tiefgarage einbauen lassen. Ist durch diese Brandschutzklappen nicht eine brandschutztechnische Trennung von Mieterkellern und Tiefgarage hergestellt? Besteht bezüglich des Brandschutzes eigendlich kein Bestandsschutz? Die vom TÜV verlangten Arbeiten werden immer umfangreicher.
Antwort: Sehr geehrte Frau ........,
die Beantwortung der Frage ohne Kenntnis der Örtlichkeit ist natürlich immer schwierig.
Nun durchquert die Lüftung wie Sie sagen den Keller und den Treppenraum (1. Flucht- und Rettungsweg). Die Brandschutzklappen zwischen Tiefgarage und Keller verhindert nur den Brandübergriff von der Tiefgarage in den Keller oder vom Keller in die Tiefgarage, nicht jedoch vom Keller in den Treppenraum.
Selbstverständlich haben Sie auch Bestandsschutz, aber Sie müssen auch den § 3 der BauO NRW beachten, hier der Auszug:

§ 3 Allgemeine Anforderungen
VV BauO NRW: 3 Allgemeine Anforderungen (§ 3)
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift (war gültig bis 31.12.2005)
3 Allgemeine Anforderungen (§ 3)
3.1 Zu Absatz 1
3.11 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften von baulichen Anlagen, wie Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-, Gesundheits- und Umweltschutz, aber auch die Nutzungssicherheit im Sinne der geforderten Gebrauchstauglichkeit angemessen dauerhaft zu sichern.

3.12 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 obliegt in Zweifelsfällen der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den sonst am Bau Beteiligten (§§ 56 ff.).

3.13 Dass die „natürlichen Lebensgrundlagen“ genannt werden, bewirkt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren noch Kompetenzverlagerungen. Wie schon bisher ist vor Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben dem geltenden Recht entspricht. Darunter fallen auch alle Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen in Umweltgesetzen gestellt werden, deren Prüfung häufig nur unter Beteiligung von Fachbehörden möglich ist. Auch, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich ausschließlich nach den für diese geltenden Rechtsgrundlagen.
3.3 Zu Absatz 3
3.31 Bei Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen gilt Nr. 3.12.
3.32 Das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln ist im Ministerialblatt als „Liste der Technischen Baubestimmungen“ veröffentlicht und in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter Gliederungsnummer 2323 aufgenommen worden. Die technischen Regeln für Bauprodukte gemäß § 20 Abs. 2 (Bauregellisten A und B) werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, in dessen Mitteilungen veröffentlicht. Diese Regeln gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Das heißt Sie müssen das Gebäude so betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.

Wenn Sich technische Regeln ändern oder angepasst werden müssen, so kann es sein, das auch Sie hier nachrüsten müssen, dies ist jedoch im Einzelfall immer zu prüfen.

Da sich sich richtiger Weise zum Prüfen der Lüftungsanlage eines Sachverständigen bedienen, muss dieser Sie auch auf die gültigen Technischen Regeln und Vorschriften hinweisen.

Ob Sie nachrüsten, ist nach meinem Verständnis Ihre Entscheidung und auch Ihre Verantwortung im Schadensfall.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin durch Zufall auf Ihre Internetseite gekommen und finde sie sehr informativ.Ich wohne in einem 20 Parteien-Haus, darunter befindet sich eine Tiefgarage mit ca. 100 Stellplätzen. Nun habe ich hinter meinem PKW mein Fahrrad abgestellt und bekam von der Hausverwaltung die Aufforderung, dieses zu entfernen, da \"laut behördlicher Garagenverordnung in Tiefgaragen ausschließlich motorbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.\" Desweiteren war zu lesen, dass \" der Versicherungsschutz gefährdet ist, wenn sich brennbare Gegenstände in der Tiefgarage befinden.\" Nun habe ich bereits in verschiedenen Garagenverordnungen darüber gelesen, dass \"brennbare Stoffe\" z.T. nicht gelagert werden dürfen. Aber m.E. handelt es sich dabei um Kraftstoffe,oder? Wie sieht die Rechtslage aus?
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
das Abstellen eines Fahrrades in der Tiefgarage ist nach meiner Ansicht nicht verboten. Jedenfalls kenne ich keine derartige gesetzliche noch andere Vorschriften. Dies stellt jedoch auch kein brandschutztechnisches Problem dar.

Ein Fahrrad ist nicht mehr brennbar als ein Moped, Motorrad oder Auto, eher noch weniger. Ein Fahrrad hat keinen Kraftstofftank mit brennbaren Flüssigkeiten und auch auch keine Zündquellen (heißer Motor, schadhafte Autobatterie, selbststartende Heizung etc.).

Die Rechtslage sollten Sie mit einem Rechtsanwalt abklären, da wir keine Rechtsauskünfte geben und geben können.

Es gibt auch Wohnanlagen, wo Abstellräume für Fahrräder extra vorhanden sind.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
die Tür zu unserem Heizungsraum ist verzogen. Daher möchten wir sie unbedingt austauschen. Wir vermuten, dass es eine Brandschutztür ist. Als Aufschrift konnten wir lediglich die Angabe \"HWK 4/ FH-Tür nach DIN 18082 oder 18032\" finden. Die Tür stammt aus dem Jahr 1969. Gibt es Bestimmungen, welche Tür (T30, 60, oder 90) wir hier als Ersatz einsetzen müssen oder reicht eine normale Stahltür aus? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
Sie müssen hier eine T-30 (Feuerhemmende) Tür einbauen.
Die Kennzeichnung, die Sie hier Angaben "FH-Tür nach DIN 18082" entspricht den Angaben einer feuerhemmenden Tür nach DIN 18082, heute auch als T-30 Tür bezeichnet, weil diese Tür dem Feuer 30 Minuten stand hält.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist toll, dass Sie so einen Service anbieten, herzlichen Dank dafür an dieser Stelle!
Meine Frage bezieht sich auf Brandschutz in Tiefgaragen:
In unserer gemeinsamen Tiefgarage in Freiburg/Breisgau befinden sich ca. 35 Stellplätze für Bewohner von Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern derselben Wohnanlage (gebaut 1993). Die TG hat zwei Ausfahrten, eine zur Straße und eine zu einem außen liegenden Parkplatz (also auch zwei unabhängige, breite Fluchtwege, mit extra Türen neben den Einfahrten, die normalerweise durch Rolltore verschlossen sind, von innen aber mit einem Seilzug geöffnet werden können).
Lange Jahre war es für die Bewohner der Reihenhäuser üblich, aus Platzgründen ihre Mülltonnen in der TG abzustellen (auf ihren eigenen jeweils doppelten Stellplätzen; diese befinden sich nicht auf Gemeinschaftsgrundstück, sondern auf \"eigenem\" Boden). Auf dem gemeinsamen Außengelände der Wohnanlage ist 1993 nicht genug Platz vorgesehen worden, um für alle Parteien das Aufstellen von drei Mülltonnen möglich zu machen.
Meine Fragen:
1. Kann die Hausverwaltung in diesem Fall das Aufstellen von Mülltonnen in der TG untersagen? (es gab wohl eine Begehung mit einem Brandsachverständigen, der die Mülltonnen bemängelt hat)
2. Muss die Gemeinschaft eine Aufstellung auf den Müllarealen des Gemeinschaftsgrundstückes dulden?
3. Kann man das Problem durch \"Kompensation\" in der TG lösen, nach dem Motto: Die Mülltonnen (und ausdrücklich nur diese) werden geduldet und wir stellen als Gegenleistung z.B. drei Feuerlöscher auf (die es bisher noch gar nicht gibt). Diesen Ratschlag hatte ein Bekannter uns gegeben.
Wir sind auf Ihre Antwort gespannt!
Herzlichen Dank im voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
Ihrer Fragen sind für einen Rechtsanwalt formuliert, was letztendlich wer dulden muss kann ich Ihnen nicht beantworten.
Nun zu Ihren Fragen die Antworten aus Brandschutztechnischer Sicht.
Ja, auch nach meiner Meinung gehören die Mülltonnen nicht offen abgestellt in die Tiefgarage. Gerader Müll, Papier und Zigarrettenglut entfachen ja nicht selten brennenden Mülltonnen. Also raus mit den Mülltonnen aus der Tiefgarage.
Ob eigener Garagenplatz oder nicht, die Garage ist im ganzen zu betrachten und daher sind alle Brandlasten auch die von Eigentümern zu entfernen.
Die mehr Feuerlöscher bringen ja nichts, wenn es brennt werden auch die vorhandenen ausreichen, wenn diese jemand,and benutzt und das Feuer bemerkt.
Ich kann mir schon vorstellen, das die Gemeinschaft das Aufstellen von Müllarealen zu stimmen muss (ist aber rechtlich zu beurteilen). Aber lieber einen großen Müllbereich mit mehreren großen Containern als Brandlasten in Tiefgaragen.
Andere Lösungen wären, Sie schaffen auf dem Oberen Parkplatz einen Bereich für die Müllbehälter, oder falls möglich schaffen Sie in der Tiefgarage, bei Verlust von ein bis zwei Parkplätzen, einen Bereich, der mit einer F-90 Wand abgemauert wird, mit einer T-30 Tür als Zugang, und dann wäre der Müll in einem eigenen geschlossenen Raum in der Tiefgarage.
In der Hoffnung auch bei einer nicht immer zufrieden stellenden Antwort Lösungswege aufgezeigt zu haben.
Frage: Hallo Herr Ullrich, vielen Dank für den Fragenservice.
Wir wohnen in einem 6-Familienhaus in Sachsen mit einer Tiefgarage die 7 Stellplätze hat und 25om² gross ist. zu dieser habe ich folgende Fragen:
Handelt es sich bei der Grösse und Anzahl der Stellplätze um eine Klein- oder Mittlgarage?
Wie müssen die Fluchtwege bzw. Notausgänge gekennzeichnet werden? Durch einfache Schilder oder beleuchtete Hinweisschilder.
Darf der Schleusenraum als Lagerraum benutzt werden?
Dürfen in der Garage Reifen, Möbel, Tischtennisplatten, Kinderwagen und Rasenmäher abgestellt werden?
Dürfen die Eigentümer die gesetzlichen Brandvorschriften durch eigene Beschlüsse teilweise ausser Kraft setzen?
Wie gross muss der Belüftungsschacht bei natürlicher Belüftung und 7 Stellplätzen sein?
Über eine schnelle Antwort per e-mail würde ich mich freuen, vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
in meiner Fragen / Antworten - Seite befinden sich zu diesem Thema schon Antworten.

Nun zu Ihren Fragen:
Auszug aus der
Garenverordnung von Sachsen
§ 1
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m² Kleingaragen,
2. über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,
3. über 1000 m² sowie automatische Garagen mit mehr als 50
Einstellplätzen Großgaragen.

Damit handelt es sich bei Ihrer Garage um eine Mittelgarage.


§ 14 Beleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen in der 1. Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux vorhanden ist. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden gemessen.

§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Öffnungszeit der Garagen ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Die Fluchtwege müssen mit den gültigen Fluchtwegpiktogrammen am besten hinterleuchtet in Form von Stromausfallleuchten gekennzeichnet sein. Solle in Ihrer Garage ständig die Beleuchtungsstufe 2 an sein so reichen nach meiner Ansicht auch die langnachleuchtenden Rettungswegzeichen (z.B. von Permalight) aus.

§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.


Die Schleuse muß Brandlastfrei sein und darf nicht als Abstellraum genutzt werden, denn
1. ist die Schleuse ein Teil vom Rettungsweg und darf nicht eingeengt werden.
2. Soll ja das Feuer im Brandfall durch die Schleuse behindert werden und durch eine brandlastfrei Zone sich nicht ausbreiten können, deshalb dürfen in Schleusen auch nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden.

Wie der § 18 schon sagt, keine brennbaren Gegenstände außer PKW in der Tiefgarage, die genanten und auch andere Gegenstände müssen aus der Garage entfernt werden.

Gesetze werden von Regierungen erlassen und dienen dem Schutz von uns allen, und können daher nicht von einzelnen außer Kraft gesetzt werden. Bedenken Sie die Tragweite, wenn einzelne Personengruppen Gesetze außer Kraft setzen könnten, Zahlen die Personen auch im Schadenfall die Unkosten, wer haftet für den Schaden, wenn alle keinen Brandschutz beachten, werden auch keine Versicherungen bezahlen usw.

§ 15 Lüftung
......
(2) Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr wie Wohnhausgaragen genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die
Lüftungsöffnungen müssen
1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Einstellplatz haben,
2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche sich in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3. unverschließbar sein und
4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige ausreichende Durchlüftung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen sowie
2. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Garageneinstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (COHalbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (=cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem oben genannten anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.


Frage: Shr geehrte Damen und Herren,
wir haben ein riesen Problem mit unseren netten fr. Vermieterin und zwar geht es darum das wir in einem sehr alten haus wohnen wo die Leitungen nicht gerade die neusten sind. In diesem Haus wohnen 6 Parteien in vieren sind Kinder von 1-4 jahren in zwei Parteien sind Neugeborene und das Dritte kommt auch in wenigen wochen! Falls es zu einem Brand kommen würde, gäbe es zwei Fluchtwege ein mal die Haustüre und dann die Hoftüre.Und da kommen wir zu unsem Problem weil nur die untere Partei einen Schlüssel für die Hoftüre hat und diese fast immer abgeschlossen ist, da die Herrschaften selten da sind. Darf unsere Vermieterin das eigentlich nur zwei Parteien den Schlüssel geben und die Türe verschliesen? Oder können wir anderen Parteien da gegen angehen, wir würden uns sehr über eine Antwort freuen.
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
ich kann Ihr Problem verstehen, es ist jedoch keins für den Brandschutz.
Wenn Ihre Wohnung brennt, dann verlassen Sie diese und schließen hinter sich die Tür und können über den Treppenraum in Freie auf die Straße gehen.
Wenn der Treppenraum im Brandfalle außerhalb Ihrer Wohnung verraucht ist, dann bleiben Sie in der Wohnung stopfen die Wohnungstürritzen mit nassen Tüchern zu, rufen jedoch vorher über Notruf 112 die Feuerwehr und machen sich am Fenster zur Straße hin bemerkbar.
Sollte die Feuerwehr bemerken, das Sie in Gefahr sein sollten, wird diese Sie über Leitern aus dem Fenster retten.
Da hilft Ihnen der Zugang zum Hof ja auch nichts, dies ist jedoch ein ganz anderes privates Anliegen und hat nichts mit dem Brandschutz zu tun.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Interesse habe ich Ihre Website gelesen und Sie dabei als kompetente Stelle für die Fragen des Brandschutzes kennengelernt.
Ich habe folgende Frage/Problem:
Ich bin Mieter einer Einzelgarage in einem Tiefgaragenkomplex in Köln /NRW. Es handelt sich dabei um einen ziemlich grossen Komplex von mehr als 400 Einzelgaragen. Bei einer Brandschau vor einigen Wochen durch den örtlichen Brandschutz wurde ich aufgefordert die in meiner Garage gelagerten Winterreifen aus der Garage zu entfernen., da es sich um brennbare Gegenstände handele.

Es fällt mir schwer diese Forderung zu verstehen und nachzuvollziehen. Die Frage, die sich für mich stellt ist die:
Wenn die Forderung eine rechtliche Grundlage hat, warum gilt die dann zwar einerseits für die gelagerten Winterreifen andererseits jedoch nicht für die am Pkw montierten Räder bzw. für die Reifen an den Fahrrädern, die ebenfalls in der Garage lagern und dort lt. Brandschutzbeauftragten auch verbleiben dürfen. Ich sehe da aus der Sicht des Brandschutzes wirklich keinen Unterschied. Vielleicht können Sie mir dabei weiterhelfen und mir auch bestätigen , ob die Forderung des örtlichen Brandschutzes ihre Berechtigung hat.
In Erwartung Ihrer Kommentare verbleibe ich
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
ich versteh schon Ihr Problem, nur leider dürfen außerhalb von Kraftfahrzeugen nach der Garagenverordnung NRW keine Brennbaren Gegenstände dort gelagert werden.
Zum einen ist eine Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen gedacht und nicht als Lager.
Die Feuerwehr hat in Tiefgaragen bei Bränden immer das Problem, das der Rauch sehr stark ist bezüglich der Kunststoffe an und in den Fahrzeugen und dem Gummi der Räder, das Feuer schnell zu finden, geschweige wenn dort noch Personen vermisst werden. Der Rauch kann auch nur sehr schwer aus Tiefgaragen abgeführt werden, da Tiefgaragen keine Rauchabführungen besitzen.
Im Normalfall brennen nach Versuchen ca. nur max. 3 Fahrzeuge.
Sollten jetzt Reifen oder weitere brennbare Gegenstände hinter Kraftfahrzeugen gelagert werden, so kann durch diese sich das Feuer schnell weiter ausbreiten und somit größer werden. Dies muss verhindert werden, daher müssen alle brennbaren Dinge, die sich außerhalb von Kraftfahrzeugen befinden aus der Tiefgarage raus.
Der Sachschaden für die anderen Tiefgaragennutzer ist so auch geringer.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mal eine Frage zum nachträglichen Einbau von Brandschutztüren (T 30) in einem Unternehmensteil. Wo kann ich (evtl. auch speziell für Sachsen-Anhalt) entnehmen, wie breit diese sein müssen? Das hängt ja wohl von der Anzahl der Geschosse (1 Keller und 3 Geschosse) sowie der im Gebäude befindlichen Personen (ca. 800) ab.
Es wäre prima, wenn Sie mir weiterhelfen könnten
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
die Türbreiten richten sich meist nach der Nutzung des Gebäudes und der Räume.
Hierbei finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung auch die Maße für die Türbreiten.
Da Ihr Gebäude wohl nicht der Versammlungsstättenverordnung unterliegt, dort sind dann ebenfalls wieder andere Türbreiten angegeben.
Ich gehe davon aus, das das Gebäude rechtmäßig gebaut und auch von der Bauaufsicht genehmigt wurde. Diese prüfen im Baugenehmigungsverfahren auch die erforderlichen Türbreiten. Bei einer Arbeitsstätte wird neben dem Bauaufsicht auch noch das staatliche Amt für Arbeitsschutz den Bauantrag prüfen.
So dass Sie davon ausgehen können, dass die türbreiten entsprechend geprüft wurden und ok sind.
Veränderungen an Rettungswegen sind genehmigungspflichtig.
Falls besondere Türmaße erforderlich sind finden Sie diese in den Sonderbauverordnungen
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
gratuliere zu Ihrer Seite - sehr informativ und interessant!
In Ihren Fragen und Antworten 1-3 bin ich aber leider nicht auf ein ähnliches Problem gestoßen - daher meine Schilderung:
Wir wohnen in einem 6 Parteien Haus (2 Wohnungen/ Stockwerk obere Stockwerk ausgebautes Dach mit Galeriewohnungen). Vom obersten Podest des Treppenhauses gibt es einen Zugang zum Heizraum unserer Gas Zentralheizung (ca. 60kW). Dieser Zugang bestehta aus einer Deckenluke 90x90 die nach oben öffnet.
Die Leiter, die notwendig ist, um diese Luke zu erreichen steht im Hausanschlussraum im Keller.
Wir haben nun beim Bauträger uns darüber beschwert, dass diese Anordnung wohl nicht im Sinne eines Zugangs zu einem Heizungsraum ist und haben diesen Punkt bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums bemängelt. Dieser beruft sich aber auf eine Begehung durch die Bauaufsicht, die diesen Zustand nicht bemängelt hat.
Gibt es eine rechtliche Grundlage diesen \"Zugang\" zu entschärfen?
Vielen Dank für Ihre Antwort und weiterhin viel Erfolg.
Antwort: Sehr geehrter Herr .......,
nach dem Lesen der Feuerungsverordnung, kann ich dort auch keinen Hinweis finden, das dies so nicht richtig sein kann.
Heizräume benötigen Sie bei festen Brennstoffen.
Sie haben jedoch eine Gasheizung, dort sind die baulichen Anforderung geringer.
Wenn auch die Bauaufsicht bei der Abnahme dies nicht bemängelt, wird dies so möglich sein.
Ich würde dies ersteinmal auch nicht bemängeln.
Wenn Sie jedoch ganz sicher sein wollen, dann sollten Sie doch mal bei den Stadtwerken oder einer Heizungsinstallateurfirma anfragen.
Die Stadtwerke haben sogenannte DVGW-Blätter, in denen diese die Anforderungen festlegen.
Besondere Gefahren, vermag ich ersteinmal auch nicht zu erkennen.


Frage: Guten Tag Herr Ullrich,
vielen Dank für diesen wirklich bemerkenswerten Service! Es wäre toll, wenn Sie mir in folgender Angelegenheit weiter helfen könnten:
Meine Frau hat von der Mutter das Elternhaus (in NRW) geerbt. Es handelt sich dabei um ein ursprünglich für 1-2 Familien gedachtes Haus - erbaut in den 40er Jahren - das dann 1972 erweitert wurde (2. Etage aufgestockt, Treppenhaus seitlich angebaut, Haustüre/Fenster zur Straße gelegen.) Seit dem Umbau wird das Haus von 3 Mietparteien bewohnt, wobei es nie Schwierigkeiten gab, bis vor einem halben Jahr ein neuer Mieter in die Erdgeschoßwohnung einzog, der es sich zum Hobby macht, die \"Mißstände im Haus aufzudecken\".
Aktuell bemängelt er, daß der Heizungskeller (Öl-Zentralheizung) und die Türe zum Treppenhaus keine Feuerschutztüren haben sondern lediglich nomale Holztüren.
Da das Haus soweit uns bekannt ist, entsprechend der damaligen Bestimmungen umgebaut wurde, war für die Eltern bisher kein Anlaß vorhanden, hier spezielle Türen einzusetzen. Wie ich in Ihren vorhandenen Antworten lesen konnte, gibt es bei älteren Gebäuden so etwas wie \"Bestandschutz\". Würde diese Regelung hier zutreffen und was hat es damit genau auf sich?
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
um hier die richtige Antwort geben zu können wären noch einige Infos wichtig, aber ich versuche es mal:
Ich stelle mir auch die Frage ob der neue Mieter überhaupt Recht hat und nicht falsche Forderungen aus Unkenntnis stellt.
Zuerst einmal zum Bestandsschutz.
Wenn ein Gebäude rechtmäßig mit Baugenehmigung und ordnungsgemäßer Ausführung errichtet und abgenommen wurde kann es bleiben wie es ist. Es hat eine rechtmäßige Baugenehmigung. Sonst hätten wir keine Altstädte mehr.

Bei Nutzungsänderungen z.B. Wohnen in Gewerbe, oder Gewerbe in Wohnen, oder Zusammenlegen von Wohnung, oder Teilung von Wohnung oder Anbau und Aufstockung entfällt teilweise der Bestandsschutz. Es sind dann immer die gültigen Vorschriften für die Baumaßnahme anzuwenden, die anderen Gebäudeteile oder Wohnungen bleiben von den neuen Vorschriften verschont (Bestandschutz). Sie müssen also nicht ständig Ihr Haus umbauen und anpassen.

Wenn also eine Holztür zum Keller genehmigt war und diese noch funktionsfähig und in Ordnung ist, dann kann sie ersteinmal bleiben. Geht diese Tür mal kaputt, so kann wieder eine gleichwertige Tür eingebaut werden.

Allerdings hat der Eigentümer die Anlage auch im verkehrssicheren Zustand und in Stand zuhalten, so dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet wird. Notfalls muss die Tür gegen eine den heutigen Vorschriften entsprechende Tür ausgetauscht werden. Bei Unsicherheit würde ich beim Bauaufsichtsamt nachfragen.

So jetzt zu dem Gebäude. Dies war ja erst ein Gebäude für ein bis zwei Familien, also mit nicht mehr als 2 Wohnungen, da besteht auch heute noch nicht die Pflicht, den Keller mit einer T-30 Tür abzutrennen.
Die Aufstockung wurde gut gelöst, nämlich mit einem eigenen Eingang über eine eigene Außentreppe. Damit sind weiterhin nur zwei Wohnungen an der alten Treppe angebunden. Es ist also keine Veränderung oder Gefahrenerhöhung durch die Aufstockung für die Bestehenden Wohnungen eingetreten.

Für die Tür an der Heizung ist nun wieder folgendes wichtig. Wie viel Kilowatt Heizleistung hat die Heizung hier ist der Wert 50 KW wichtig. erst bei Heizleitungen über 50 KW werden weitere Anforderungen gestellt. Jedoch nur an Heizräume mit festen Brennstoffen. Weiterhin werden Forderungen an Türen gestellt, wenn der Brennstoff Heizöl mehr als 5000 l gelagert wird.
Ich vermute mal, das Sie für dieses kleine Haus weniger Heizöl lagern. In der Feuerungsverordnung finde ich jedoch keine Hinweise, das Sie Brandschutztüren benötigen, wenn Sie weniger als 5000 l Heizöl haben und wenn Sie mit Heizöl heizen.
Sollte Ihre Heizung mehr als 50 KW haben, dann darf der Raum, in dem die Heizung steht nicht noch anders genutzt werden.
z.b. unter 50 KW dürfen andere Dinge dort stehen z.B. Wäsche trocknen, Schrank.
Über 50 KW nichts anders nur die Heizung , keine Wäsche , kein Schrank
etc.
Die Tür muss nur dicht- und selbstschließend sein.
Die entsprechenden Vorschriften für die Heizung finden Sie in der Feuerungsverordnung §§ 4, 5, 6, 12 und 13.
Sowie für die Kellertür unter §3, §10 Abs. 10 und Abs. 13
Frage: Frage:
Gibt es eine Vorschrift ob man vorwärts oder rückwärts in eine Eigetumsgarage fahren muss.
Antwort: Sehr geehrte Frau ...,
nein es gibt keine Vorschrift ob Sie vorwärts oder rückwärts einparken.
Viele Eigentümer möchten natürlich gern, das man vorwärts einparkt, weil sonst der Auspuff hinten die Wände schneller schwarz werden lässt.
Es gibt hier jedoch keine gesetzliche Regelung und ist auch aus brandschutztechnischer Sicht nicht von Belang.
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